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Vorteile des vorläufigen Zahlungsverbotes/der Vorpfändung

31.01.2011

Das vorläufige Zahlungsverbot ist ein möglicher und oft sinnvoller Schritt vor oder gleichzeitig mit dem Antrag auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) im Rahmen der Forderungspfändung. Es gibt dem Gläubiger den schnellen Zugriff auf die Forderung des Schuldners: Das Gericht wird nicht eingeschaltet; man beauftragt direkt den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung. Im Vergleich zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat es weniger Voraussetzungen.

Dadurch sichert sich der Gläubiger die Forderung als Pfändungsgegenstand, bevor der Schuldner darüber verfügen kann und bevor weitere Gläubiger sie pfänden. So wird das Risiko verringert, dass die Pfändung aussichtlos werden könnte.

Gesetzliche Regelung

In § 845 ZPO ist das vorläufige Zahlungsverbot – die sogenannte Vorpfändung – genau geregelt. Hier heißt es (sinngemäß und verkürzt):

Der Gläubiger hat schon vor der Pfändung die Möglichkeit, den Drittschuldner und den Schuldner zu informieren, dass eine Pfändung bevorsteht.

Ein Antrag auf Vorpfändung wird direkt an den Gerichtsvollzieher gestellt. Natürlich muss dafür ein vollstreckbarer Schuldtitel existieren – nicht erforderlich sind aber eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels und deren Zustellung. Der Gerichtsvollzieher wird dann die Zustellung direkt an den Drittschuldner und Schuldner veranlassen.

Der Drittschuldner wird aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner zu zahlen; gleichzeitig wird der Schuldner aufgefordert, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.

Zustellung und Beantragung des PfÜB

Wichtig: Die Vorpfändung wirkt nur dann, wenn die Pfändung innerhalb eines Monats nachfolgt. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Vorpfändung an den Drittschuldner. Der Gläubiger muss deshalb unverzüglich die Pfändung betreiben, d.h. den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim zuständigen Vollstreckungsgericht stellen.

Andernfalls verstreicht die Frist, die Vorpfändung wird sinnlos, die Kosten sind vom Gegner nicht zu ersetzen. Daher sollte das Vollstreckungsgericht im Antrag auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unbedingt darauf hingewiesen werden, dass die Frist des § 845 ZPO abzulaufen droht!

Frist dringend beachten

Eine wiederholte Vorpfändung ist jederzeit zulässig. Die Monatsfrist läuft jeweils neu! Aber das bedeutet zugleich, dass die „abgelaufene" Vorpfändung ihren Rang verliert. War bereits ein anderer Gläubiger schneller, indem er vorgepfändet hat oder sogar einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Drittschuldner hat zustellen lassen, hat die eigene wiederholte Vorpfändung das Nachsehen. Also ist es hier besonders wichtig, die Frist einzuhalten, damit die Forderung auf jeden Fall gesichert ist!

Für eine wirksame Vorpfändung ist Voraussetzung:

  • dass ein vollstreckbarer Titel für den Gläubiger existiert
  • Annahmeverzug beziehungsweise Leistungsangebot bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung nach § 765 ZPO
  • Genaue Bezeichnung des Gläubigers, Schuldners, Schuldtitels und der zu beschlagnahmenden Forderung entsprechend den Angaben des nachfolgenden Pfändungsbeschlusses
  • Zustellung der Vorpfändung an den Drittschuldner
  • Aufforderung an den Drittschuldner, nicht mehr an den Schuldner zu zahlen
    gemäß § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO

Im Vergleich zur Beantragung des PfÜB ist nicht erforderlich:

  • dass der Gläubiger den vollstreckbaren Titel besitzt
  • Vollstreckungsklausel nach § 725 ZPO
  • Zustellung des Titels an den Schuldner
  • Nachweis der Sicherheitsleistung (§ 751 Abs. 2 ZPO)
  • Ablauf der Wartefrist nach § 750 Abs. 3 ZPO (Sicherungsvollstreckung, § 720a ZPO)
  • Zustellung der Vorpfändung an den Schuldner (nicht erforderlich, aber sinnvoll, um den Schuldner in Kenntnis zu setzen)

 

Nicole Lingenhoff, Rechtsfachwirtin
mönigundpartner rechtsanwälte

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