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Vollstreckungsorgane

23.03.2011

Für die Zwangsvollstreckung sind, je nachdem wegen wessen und in was vollstreckt wird, verschiedene Stellen zuständig.

Gerichtsvollzieher

Der Gerichtsvollzieher ist Beamter eines Amtsgerichts. Sein Dienstbezirk liegt im Zuständigkeitsbe­reich dieses Amtsgerichts. Hier ist er zuständig für die

  • Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen
  • Zwangsvollstreckung wegen Herausgabe von Sachen
  • Zwangsvollstreckung wegen Räumung und Herausgabe in das unbewegliche Vermögen
  • Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
  • Vollstreckung eines Zwangs- oder Ordnungsgeldbeschlusses

Auf Grund des Vollstreckungstitels ist der Gerichtsvollzieher gegenüber dem Schuldner und Dritten befugt, Vollstreckungshandlungen vorzunehmen. Die Rechte und Pflichten sind durch die Gerichtsvollzieherordnung und die Geschäftsanweisungen für Gerichtsvollzieher (GVGA) der Landesjustizverwaltungen geregelt.

Rechtsbehelf gegen die Entscheidungen und Maßnahmen des Gerichtsvollziehers ist die Erinnerung nach § 766 ZPO.

Ist die Dienstführung des Gerichtsvollziehers zu beanstanden, ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde möglich. Diese ist an den Direktor der zuständigen Amtsgerichts zu richten.

Vollstreckungsgericht § 764 ZPO

Das Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfin­det. Es ist zuständig für

  • Besondere Entscheidungen der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen
    • § 758 a ZPO – richterliche Durchsuchungsanordnungen und Vollstreckung zur Unzeit
    • § 765 a ZPO – Vollstreckungsschutzanträge
    • § 901 ZPO – Erlass eines Haftbefehls im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
  • Zwangsvollstreckung wegen Geldforderung in andere Forderung
    • Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse
  • Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das unbewegliche Vermögen
    • Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung

Für die Eintragung von Sicherungshypotheken ist das Grundbuchamt am Amtsgericht zuständig.

Prozessgericht

Das Prozessgericht erster Instanz wird als Vollstreckungsorgan zuständig bei

  • Vornahme
    • vertretbarer Handlungen § 887 ZPO
    • Nicht vertretbarer Handlungen § 888 ZPO
  • Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen § 890 ZPO

Das Prozessgericht entscheidet durch Beschluss. Für die Vollstreckung dieser Entscheidungen ist der Gerichtsvollzieher zuständig.

 

Ursula Menke, Rechts- und Notarfachwirtin

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