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Auf den letzten Drücker
Es gibt zwei Möglichkeiten, Dinge zu erledigen, die getan werden müssen. Entweder man macht es vorausschauend vorzeitig, oder man wartet bis zum letzten Drücker und erledigt die anstehende Aufgabe ganz am Schluss.
Zwei Beispiele:
24. Dezember
Fast jeder feiert an diesem Tag Weihnachten und es werden Geschenke ausgetauscht. Diese Geschenke erscheinen aber nicht durch reine Willenskraft in den Händen des Schenkenden, nein sie müssen gekauft, gebastelt, gebacken oder hergestellt werden.
Hier gibt es zwei Sorten Mensch. Der eine Typ kauft über das ganze Jahr verteilt Geschenke immer dann, wenn er etwas sieht, was ihm für einen zu Beschenkenden passend erscheint. Im Vorweihnachtstrubel fehlen dann nur noch Kleinigkeiten. Dann der Typ, der am 24. Dezember hektisch in eine Parfümerie rennt und für die Liebste, die Mutti und wer weiß wen, schnell noch Geschenke kauft. Wenn Sie mir nicht glauben, dann gehen Sie einmal am 24.12. in eine Parfümerie. Sie werden feststellen, dass eine unglaubliche Anzahl Männer an den Rockschößen einer Parfümeriefachverkäuferin hängen, um von dieser in Rekordzeit das passende Geschenk zu kaufen.
Berufungsbegründungsfristen
Wir alle zaubern innerhalb von Minuten eine vollständige Berufung, fertigen diese aus, fügen das vollständige Urteil bei, bereiten das Faxgerät vor und sind völlig gelassen, wenn um 17.50 Uhr die Aufforderung erteilt wird, in der Akte x / y die Berufung zu schreiben. Pünktlich um 18.00 Uhr ist diese Berufung gefaxt, der Sendebericht mit Namenskürzel versehen in der Akte und alle Beteiligten haben sogar noch eine Abschrift erhalten. Und jetzt beginnt er, der wirklich Krimi.
Zwei Wochen vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist landet die Akte zum ersten Mal auf dem Schreibtisch des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin (zukünftig: der RA) mit dem Fristhinweis: Berufungsbegründungsfrist. Es geschieht: Nichts.
Eine Woche später wird die Akte erneut mit dem Hinweis: „Ablauf Berufungsbegründungsfrist am ….“ vorgelegt. Es passiert: Nichts. Drei Tage vor Ablauf der Frist wiederholt sich das Spiel, es passiert: Nichts.
Am Tag des Fristablaufs wird die Akte auf dem Stuhl des RA gelegt, damit er auch nicht übersehen kann, dass heute definitiv die Berufungsbegründungsfrist abläuft. Es ereignet sich: Nichts. Mit dem Fortschreiten der Zeit werden die Nachfragen nach dem Schicksal der Akte („soll ich einen Verlängerungsantrag stellen?“) energischer, aber diese Nachfragen bleiben ergebnislos.
Pünktlich um 17.59 Uhr durchfährt den RA ein Energiestoß, er beginnt mit dem Diktat der Berufungsbegründungsfrist und zwar wie immer: auf den letzten Drücker.
Nach all den Jahren der Zusammenarbeit, wusste man dies natürlich vorher, hat sich darauf eingerichtet, diese Frist fertig zu stellen und hat mal wieder einen gemütlichen Abend im Büro. Ganz, ganz leise, fragt eine kleine, kaum zu hörende Stimme: Muss es denn wirklich immer auf den letzten Drücker sein?
Und wenn Sie ganz ehrlich sind, dann möchten Sie antworten: „Auf den letzten Drücker – ohne mich“.
Ihre G. Baumgärtel