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Wenn Mandanten zu Gegnern werden...

29.06.2010

Nach der Annahme beziehungsweise der Bestätigung des Mandats laufen meistens die Verhandlungen über das Anwaltshonorar. Man vereinbart also entweder eine Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder eine Abrechnung nach vereinbartem Honorar (Pauschal oder Stundensatz). Man schließt eine sogenannte Vergütungsvereinbarung, in dem auch meistens ein Vorschuss geregelt wird.

Tipp: Es sollte grundsätzlich mit Vorschüssen gearbeitet werden.

Die Arbeit fängt an. Die Kanzlei führt das Verfahren und betreut den Mandanten optimal. Die Kosten sind geregelt, nach Abschluss des Verfahrens erfolgt die Abrechnung. Der Mandant erhält die Rechnung und zahlt nicht.

Wie, zahlt nicht? Zuvor war er total dankbar, dass das ALLES so gut gelaufen ist. Aber zahlen will er nicht? Der Vorschuss wurde natürlich auch nicht geleistet.

Erst kommt die Erinnerung, dann eine Mahnung und wenn noch immer keine Zahlung erfolgt sogar eine Mahnung mit gesetzter Frist und Androhung, gerichtliche Schritte in die Wege zu leiten.

Und so werden Mandanten ganz schnell zu Gegnern ….

Man überlegt sodann, ob man wirklich gegen einen Mandanten gerichtliche Schritte vornehmen will, vielleicht kommt er ja noch mal wieder??? Aber mal ganz ehrlich: wollen wir einen Mandanten haben, der nicht zahlungswillig ist?

Ich bin der Meinung, dass man sich dieses Geld, auch wenn es kein hoher Betrag ist, beim Mandanten holen sollte, auf welchem Weg auch immer…

Wenn der Mandant nicht freiwillig zahlt, gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Der Rechtsanwalt kann die Gebühren gemäß § 11 RVG festsetzen (Vergütungsfestsetzungsverfahren) lassen oder
  • er kann eine Honorarklage erheben.

Honorarklage

=   Klage des Rechtsanwalts gegen den Mandanten auf Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren

Zulässigkeitsvoraussetzung für die Honorarklage ist allerdings, dass das Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht möglich ist. Erst dann kann der Rechtsanwalt eine Honorarklage erheben. Soweit die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG möglich ist, besteht für die Honorarklage kein Rechtsschutzbedürfnis.

Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der frühere Mandant (Auftraggeber) bereits gegenüber dem Rechtsanwalt Einwände erhoben hat, die ihre Grundlage nicht (oder nicht nur) im Gebührenrecht haben und die bei Durchführung des Vergütungsfestsetzungsverfahrens zur Ablehnung der Festsetzung gemäß § 11 Abs. 5 RVG führen würden. In einem solchen Fall ist in der Honorarklage vorzutragen, dass der Auftraggeber bereits den zu bezeichnenden außergebührenrechtlichen Einwand erhoben hat.

Zu den Schlüssigkeitsvoraussetzungen der Klage gehört daher die Darlegung der Tatsachen, aufgrund derer eine Vergütungsfestsetzung nicht notwendig ist.

Die substantiierte Darstellung des der Honorarklage zu Grunde liegenden Rechtsstreits erfüllt zwar grundsätzlich den Tatbestand der Verletzung eines Privatgeheimnisses gemäß § 203 StGB, ist aber durch den Notstand gemäß § 34 StGB gerechtfertigt. In § 34 heißt es: 

Rechtfertigender Notstand: Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, d. h. er hat die ihm von seiner Mandantschaft anvertrauten Geheimnisse zu wahren. Da er allerdings ohne (teilweise) Preisgabe dieser Geheimnisse nicht zu seinem ihm rechtmäßig zustehendem Honorar gelangen würde, ist die Verletzung ausnahmsweise gerechtfertigt.

Örtliche Zuständigkeit der Honorarklage

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO oder dem allgemeiner Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten § 12 ZPO. Hier ist zu beachten, dass Erfüllungsort regelmäßig nicht der Kanzleisitz ist, sondern der Wohnort des Mandanten (BGH, 16.12.2003 - X ARZ 117/03, RVGreport 2004, 106). Bei einem örtlich unzuständigem Gericht ist die Folge bei Einreichung der Klage, dass der Kläger gemäß § 281 ZPO Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht stellen kann.

Bei Einreichung der Honorarklage ist die Vorschrift des § 14 Abs. 2 RVG zu beachten: Ist die Höhe der Gebühr streitig, so ist zwingend ein Gutachten des Vorstands der zuständigen Rechtsanwaltskammer einzuholen.

Hier finden Sie ein Muster für eine Honorarklage: Muster Honorarklage.

gez. Lingenhoff, Rechtsfachwirtin, mönigundpartner rechtsanwälte

 

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