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Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis

11.05.2010
Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
In Deutschland hat ein jeder das Recht auf Selbstauskunft bzgl. der zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen. Dieses Recht leitet sich aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ab und ist in den §§ 19 und 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) festgelegt.
In der Praxis treffen wir im Rahmen der Vorbereitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG, in dem es heißt:
"(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
- ...
- die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden,...
- ..."
Der Betroffene ist in der Praxis der Schuldner. Diesem steht demnach das Recht zu, zu erfahren, wer über ihn eine Auskunft eingeholt hat. Während dies bis Anfang des Jahres noch ohne Weiteres telefonisch von den Gerichten beantwortet wurde, wenden inzwischen immer mehr Amtsgerichte das BDSG an, insbesondere § 19 BDSG. Sie weisen dementsprechend vor Erteilung der Auskunft darauf hin, dass dem Antrag auf Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis nur entsprochen werden kann, wenn die Einwilligung zur Speicherung des Namens bzw. der Firma, der Anschrift und des Zwecks der Auskunft erklärt wird. Die Speicherung dieser Daten ist mit Rücksicht auf das Auskunftsrecht des betroffenen Schuldners, an wen Auskünfte erteilt worden sind, nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG erforderlich.
Erst wenn der Antrag dies beinhaltet, wird die Auskunft erteilt.
Es ist davon auszugehen, dass über kurz oder lang alle Gerichte das BDSG anwenden werden. Ich rate daher an, die entsprechenden Textbausteine entsprechend nachfolgendem Vorschlag bereits jetzt anzupassen.
Schuldner: Name, Adresse, Geburtsdatum
Auskunftssuchender/Gläubiger:
Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Vorbereitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den oben genannten Schuldner fragen wir an, ob der Schuldner beim dortigen Gericht die eidesstattliche Versicherung gem. § 807 ZPO bereits abgegeben hat. Ggf. wird um Mitteilung des Aktenzeichens gebeten.
Gem. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG erklärt sich der Auskunftssuchende mit der Speicherung seines Namens, seiner Anschrift und des Zwecks der Auskunft einverstanden.
Für eine umgehende Beantwortung dieser Anfrage sind wir sehr dankbar.
Rechtsanwalt
Michaela Voß, Rechtsfachwirtin