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Pssst! Beachtung der Schweigepflicht in der Anwaltskanzlei

28.09.2010

Verschwiegenheit als Grundpfeiler

Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht ist der wichtigste Grundpfeiler des Vertrauens des Mandanten in seinen Anwalt. Jeder Mandant muss sich darauf verlassen können, dass das, was er dem Anwalt anvertraut, von diesem nicht weitergetragen wird. Die Schweigepflicht des Anwalts gehört – neben der Verpflichtung, keine widerstreitenden Interessen zu vertreten – zu den wichtigsten anwaltlichen Pflichten. Dies bezieht sich nicht nur auf strafrechtliche Probleme, sondern auch auf zivilrechtliche Fragestellungen.

Scheidungsverfahren und Familienstreitigkeiten, Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, Vermögensübertragungen, die Erstellung eines Testaments etc. können Grund sein, den Rat eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Es liegt in der Natur der Sache, dass dabei vertrauliche und sensible Informationen preisgegeben werden müssen, die man fremden Dritten unter Umständen nicht so gerne offenbart. 

Schutz des Mandanten

Das Interesse des Mandanten wird geschützt von der Berufsordnung der Rechtsanwälte.

In § 2 BORA heißt es:

§ 2 Verschwiegenheit

(1) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet.

(2) Das Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit beziehen sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist, und bestehen nach Beendigung des Mandats fort. 

Gemäß § 203 StGB macht sich der Anwalt strafbar, wenn er nicht größte Sorgfalt darauf legt, alle Informationen, die ihm im Rahmen des Mandatsverhältnisses bekannt geworden sind in jeder Situation streng geheim zu halten und nur mit Genehmigung des Mandanten weiter zu geben. 

Mitarbeiter in der Anwaltskanzlei

Aber nicht nur der Anwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. In § 2 Abs. 4 BORA heißt es weiter:

Der Rechtsanwalt hat seine Mitarbeiter und alle sonstigen Personen, die bei seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken, zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung) ausdrücklich zu verpflichten und anzuhalten.

Die Verschwiegenheitspflicht trifft dabei zum einen die ständigen Mitarbeiter, d.h. Angestellte und Auszubildende des Rechtsanwalts. Diese sollten direkt bei Vertragsunterzeichnung auf ihre Schweigepflicht hingewiesen werden und eine entsprechende Erklärung unterschreiben.

Das sollte genauso für Personen gelten, die nur sporadisch oder in anderem Auftrag in der Kanzlei tätig sind. Insbesondere wird hier auf EDV-Fachleute hingewiesen. Diese haben bei der Behebung von Problemen an der Computeranlage intensiven Einblick in alle Daten, somit auch Mandantendaten. Der Rechtsanwalt, der sich gegen etwaigen Missbrauch schützen will, sollte in jedem Fall auch die EDV-Fachleute auf ihre Verschwiegenheitsverpflichtung hinweisen und sie eine entsprechende Erklärung unterschreiben lassen. Gleiches gilt für Raumpfleger/innen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Zugriff zu allen Akten haben, die sich auf den Schreibtischen usw. befinden.

Ausnahmen

Gem. § 2 Abs. 3 BORA gilt die Pflicht zur Verschwiegenheit nicht,

  • soweit die BORA oder andere Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder
  • die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis
  • oder die Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache die Offenbarung erfordern, z.B. zur Abwendung künftiger schwerer Verbrechen, oder wenn ein Bankkonto des Anwalts zur Geldwäsche eingesetzt werden könnte.

Michaela Voß, Rechtsfachwirtin

 

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