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Kosten im Strafverfahren (Teil 3) - Rechtsmittel

28.07.2010
Im Anschluss an Teil 1 und Teil 2 folgt nun die Übersicht über die zusätzlichen Gebühren sowie die Gebühren für Berufung und Revision.
Berufung
Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren gemäß Nr. 4124 VV RVG
Gebührenrahmen 70,00 bis 470,00 € (Pflichtverteidiger: 216,00 €)
Auch hier kann der Rechtsanwalt eine Zusatzgebühr erhalten, wenn sich der Mandant nicht auf freiem Fuß aufhält:
Verfahrensgebühr mit Zuschlag gemäß Nr. 4125 VV RVG
Gebührenrahmen: 70,00 bis 587,50 € (Pflichtverteidiger: 263,00 €)
Terminsgebühr gemäß Nr. 4126 VV RVG
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Berufungsverfahren
Gebührenrahmen 70,00 bis 470,00 € (Pflichtverteidiger: 216,00 €)
Auch hier kann der Rechtsanwalt eine Zusatzgebühr erhalten, wenn sich der Mandant nicht auf freiem Fuß aufhält : Terminsgebühr mit Zuschlag gemäß Nr. 4127 VV RVG
Gebührenrahmen 70,00 bis 587,50 € (Pflichtverteidigung: 263,00 €)
Zusätzliche Gebühr gemäß Nr. 4128 VV RVG
Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127
Gebühr: 108,00 EUR
– Diese Gebühr kann nur der Pflichtverteidiger erhalten. –
Zusätzliche Gebühr gemäß Nr. 4129 VV RVG
Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127
Gebühr 216,00 EUR
– Gebühr kann nur der Pflichtverteidiger erhalten. –
Revision
Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren gemäß Nr. 4130 VV RVG
Gebührenrahmen 100,00 bis 930,00 € (Pflichtverteidiger: 412,00 €)
Auch hier kann der Rechtsanwalt eine Zusatzgebühr erhalten, wenn sich der Mandant nicht auf freiem Fuß aufhält: Verfahrensgebühr mit Zuschlag gemäß Nr. 4131 VV RVG
Gebührenrahmen: 100,00 bis 1.162,50 € (Pflichtverteidigung 505,00 €)
Terminsgebühr gemäß Nr. 4132 VV RVG
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Revisionsverfahren
Gebührenrahmen 100,00 bis 470,00 € (Pflichtverteidigung 228,00 €)
Auch hier kann der Rechtsanwalt eine Zusatzgebühr erhalten, wenn sich der Mandant nicht auf freiem Fuß aufhält : Terminsgebühr mit Zuschlag gemäß Nr. 4133 VV RVG
Gebührenrahmen 100,00 bis 587,50 € (Pflichtverteidigung 275,00 €)
Zusätzliche Gebühr gemäß Nr. 4134 VV RVG
Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133
Gebühr: 114,00 €
– Diese Gebühr kann nur der Pflichtverteidiger erhalten. –
Zusätzliche Gebühr gemäß Nr. 4135 VV RVG
Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133
Gebühr: 228,00 €
– Diese Gebühr kann nur der Pflichtverteidiger erhalten. –
Das waren im groben Überblick die „wichtigsten und üblichen“ Gebühren im Strafrecht!
Es gibt aber noch eine weitere wichtige zusätzliche Gebühr, die ich nachstehend darstelle :
Zusätzliche Gebühren
Gemäß Nr. 4141 VV RVG kann der Rechtsanwalt eine zusätzliche Gebühr verlangen in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr (aber ohne Zuschlag), wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird.
D. h., wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen oder sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl etc. erledigt; steht dem Rechtsanwalt eine zusätzliche Gebühr in Höhe der Verfahrensgebühr nach NR. 4141 VV RVG zu.
Die Gebühren sind m. E. eigentlich sehr überschaubar. Sie sind für jedes Verfahren gesondert aufgegliedert und für jede Tätigkeit gibt es eine gesonderte Gebühr. Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit des Anwalts im Verfahren abgegolten. Es besteht natürlich auch die Möglichkeit, das anwaltliche Honorar gesondert zu vereinbaren mit einer sogenannten Vergütungsvereinbarung: Nach meiner Erfahrung werden in den komplexen und daher zeitintensiven Strafverfahren überwiegend Vergütungsvereinbarungen geschlossen, denn die Schwierigkeiten und besonderen Umstände des Mandanten sind mit Rahmengebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes meist nicht abzugelten.
gez. Lingenhoff, Rechtsfachwirtin
mönigundpartner rechtsanwälte