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Kosten im Strafverfahren - Teil 2 - Überblick

21.07.2010
Im Anschluss an Teil 1 folgt nun die Übersicht über die einzelnen allgemeinen Gebühren im strafrechtlichen Mandat sowie die Gebühren im ersten Rechtszug mit entsprechender Erläuterung. In einem dritten Teil werden die zusätzlichen Gebühren sowie die Gebühren für Berufung und Revision dargestellt.
Überblick über die Gebühren mit Erläuterungen
Zu Beginn des Mandats, d. h. nach Einarbeitung in den gesamten Vorgang, erhält der Rechtsanwalt eine sogenannte Grundgebühr und für jede weitere Tätigkeit besondere Gebühren.
Hier nun im Einzelnen:
Allgemeine Gebühren des Verteidigers
Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG:
Die Gebühr entsteht am Anfang des Mandats. Der Rechtsanwalt erhält sie nur einmal und zwar für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall. Es ist dabei völlig egal, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.
Der Gebührenrahmen beträgt: 30,00 bis 300,00 € (Pflichtverteidiger: 132,00 €)
Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, entsteht die Gebühr mit Zuschlag:
Grundgebühr mit Zuschlag gemäß Nr. 4101 VV RVG:
Der Gebührenrahmen beträgt: 30,00 € bis 375,00 € (Pflichtverteidiger: 162,00 €)
Terminsgebühr gemäß Nr. 4102 VV RVG:
Der Rechtsanwalt erhält diese Gebühr für die Teilnahme an richterlichen Vernehmungen und Augenscheinnahmen, Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfolgungsbehörde, Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung verhandelt wird, Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs sowie Sühneterminen nach § 380 StPO.
Der Gebührenrahmen beträgt: 30,00 € bis 250,00 € (Pflichtverteidiger: 112,00 €)
Mehrere Termine an einem Tag gelten als ein Termin. Die Gebühr entsteht im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen einmal.
Wenn sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befindet, erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr mit Zuschlag gemäß Nr. 4103 VV RVG.
Der Gebührenrahmen beträgt: 30,00 bis 312,50 € (Pflichtverteidiger: 137,00 €)
Vorbereitendes Verfahren
Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4104 VV RVG:
Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, sprich sie entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift oder des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht etc.
Der Gebührenrahmen beträgt: 30,00 bis 250,00 € (Pflichtverteidiger: 112,00 €)
Auch hier erhält der Rechtsanwalt eine Zusatzgebühr, wenn sich der Mandant nicht auf freiem Fuß befindet, gemäß Nr. 4105 VV RVG (Terminsgebühr mit Zusatz).
Der Gebührenrahmen beträgt: 30,00 bis 312,50 € (Pflichtverteidiger: 137,00 €)
Gerichtliches Verfahren – Erster Rechtszug
Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4106 VV RVG:
Der Rechtsanwalt erhält die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht.
Der Gebührenrahmen beträgt: 30,00 bis 250,00 € (Pflichtverteidiger: 112,00 €)
Auch hier kann der Rechtsanwalt eine Zusatzgebühr erhalten, wenn sich der Mandant nicht auf freiem Fuß aufhält, gemäß Nr. 4107 VV RVG (Verfahrensgebühr mit Zusatz).
Der Gebührenrahmen beträgt: 30,00 bis 312,50 € (Pflichtverteidiger: 137,00 €)
Terminsgebühr gemäß Nr. 4108 VV RVG:
Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr für jeden Hauptverhandlungstag
Der Gebührenrahmen beträgt: 60,00 bis 400,00 € (Pflichtverteidiger: 184,00 €)
Auch hier kann der Rechtsanwalt eine Zusatzgebühr erhalten, wenn sich der Mandant nicht auf freiem Fuß aufhält, gemäß Nr. 4109 VV RVG (Terminsgebühr mit Zusatz).
Der Gebührenrahmen beträgt: 60,00 bis 500,00 € (Pflichtverteidiger: 224,00 €)
Zusätzliche Gebühr gemäß Nr. 4110 VV RVG:
Wenn der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt, kann er eine zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109 erhalten.
Gebühr: 92,00 €
– Diese Gebühr kann nur der Pflichtverteidiger erhalten. –
Zusätzliche Gebühr gemäß Nr. 4111 VV RVG:
Wenn der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt, kann er eine zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109 erhalten.
Gebühr: 184,00 €
– Diese Gebühr kann nur der Pflichtverteidiger erhalten. –
Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4112 VV RVG:
Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer.
Der Gebührenrahmen beträgt: 40,00 bis 270,00 € (Pflichtverteidiger: 124,00 €)
Auch hier kann der Rechtsanwalt eine Zusatzgebühr erhalten, wenn sich der Mandant nicht auf freiem Fuß aufhält: Verfahrensgebühr mit Zuschlag gemäß Nr. 4113 VV RVG.
Der Gebührenrahmen beträgt: 40,00 bis 337,50 € (Pflichtverteidiger:151,00 €)
Terminsgebühr gemäß Nr. 4114 VV RVG:
Der Rechtsanwalt erhält eine Terminsgebühr für jeden Hauptverhandlungstag in den in Nr. 4112 genannten Verfahren.
Der Gebührenrahmen beträgt: 70,00 bis 470,00 € (Pflichtverteidiger:216,00 €)
Auch hier kann der Rechtsanwalt eine Zusatzgebühr erhalten, wenn sich der Mandant nicht auf freiem Fuß aufhält: Terminsgebühr mit Zuschlag gemäß Nr. 4115 VV RVG.
Der Gebührenrahmen beträgt: 70,00 bis 587,50 € (Pflichtverteidiger: 263,00 €)
Zusätzliche Gebühr gemäß Nr. 4116 VV RVG:
Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115:
Gebühr: 108,00 €
– Diese Gebühr kann nur der Pflichtverteidiger erhalten. –
Zusätzliche Gebühr gemäß Nr. 4117 VV RVG
Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115
Gebühr: 216,00 €
– Diese Gebühr kann nur der Pflichtverteidiger erhalten. –
Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4118 VV RVG:
Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach den §§ 74a und 74c GVG.
Gebührenrahmen 80,00 bis 580,00 € (Pflichtverteidiger: 264,00 €)
Auch hier kann der Rechtsanwalt eine Zusatzgebühr erhalten, wenn sich der Mandant nicht auf freiem Fuß aufhält: Verfahrensgebühr mit Zuschlag gemäß Nr. 4119 VV RVG.
Gebührenrahmen 80,00 bis 725,00 € (Pflichtverteidiger: 322,00 €)
Terminsgebühr gemäß Nr. 4120 VV RVG:
Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4118 genannten Verfahren.
Gebührenrahmen 110,00 bis 780,00 € (Pflichtverteidiger: 356,00 €)
Auch hier kann der Rechtsanwalt eine Zusatzgebühr erhalten, wenn sich der Mandant nicht auf freiem Fuß aufhält: Terminsgebühr mit Zuschlag gemäß Nr. 4119 VV RVG.
Gebührenrahmen 110,00 bis 975,00 € (Pflichtverteidiger: 434,00 €)
Zusätzliche Gebühr gemäß Nr. 4122 VV RVG:
Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121:
Gebühr 178,00 EUR
– Diese Gebühr kann nur der Pflichtverteidiger erhalten. –
Zusätzliche Gebühr gemäß Nr. 4123 VV RVG:
Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121:
Gebühr: 356,00 EUR
– Diese Gebühr kann nur der Pflichtverteidiger erhalten. –
Nicole Lingenhoff, Rechtsfachwirtin