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Kosten im Strafverfahren (Teil 1) - Überblick

13.07.2010
Strafverfahren sind für unsere Mandanten mehr als unangenehm und daher auch sehr vorsichtig und vertraulich zu behandeln.
Im Vergütungsverzeichnis (VV RVG) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gibt es für den Strafverteidiger einen besonderen Teil:
Teil 4 VV RVG – Strafverfahren
Im Teil 4 VV RVG ist genau geregelt, welche Gebühren für solche Verfahren in Ansatz zu bringen sind. Die geregelten Gebühren sind für folgende Tätigkeiten bestimmt:
- Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers,
- eines Nebenklägers,
- eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten,
- eines Verletzten,
- eines Zeugen oder Sachverständigen
- und im Verfahren nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz.
Durch diese Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten, auch die Tätigkeit im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs gehören dazu.
In diesen Verfahren erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nach den sogenannten Rahmengebühren. In § 14 RVG ist genau bestimmt, wie die Rahmengebühren anzusetzen sind. Hier heißt es:
„Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.“
D. h. dass der Anwalt nach billigem Ermessen zu bestimmen hat, wie hoch die Gebühr auszufallen hat. Wenn die Tätigkeit des Anwalts überdurchschnittlich umfangreich und zeitintensiv war, ist es gerechtfertigt eine erhöhte Mittelgebühr (bis zu einer vollen Gebühr) in Ansatz zu bringen. Wenn höhere Gebühren als die sogenannte Mittelgebühr abgerechnet werden, ist eine Begründung auf jeden Fall erforderlich und zwingend.
Tipp: Berechnung der Mittelgebühr
Man addiert den niedrigsten und den höchsten Wert und teilt ihn anschließend durch 2.
Beispiel:
Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV RVG (Rahmengebühr: 30,00 € bis 300,00 €)
Den niedrigsten Wert (30,00 €) addiert man mit dem höchsten Wert (300,00 €).
Diesen Gesamtbetrag (= 330,00 €) teilt man sodann durch 2 (= 165,00 €).
Die Mittelgebühr beträgt also 165,00 €.
Die Gebühren sind nach den jeweiligen Verfahrensrechtszügen aufgegliedert: Allgemeine Gebühren, vorbereitendes Verfahren und die jeweiligen Rechtszüge sowie Wiederaufnahmeverfahren und die zusätzlichen Gebühren!
Bei der Gebührenhöhe ist unter anderem zu unterscheiden, ob es sich um einen Wahlanwalt oder einen gerichtlich bestellten bzw. beigeordneten Rechtsanwalt handelt. Es gibt aber auch Gebühren, die lediglich nur für den gerichtlich bestellten bzw. beigeordneten Rechtsanwalt gelten.
Im nächsten Teil erhalten Sie einen Überblick über die einzelnen Gebühren mit entsprechenden Erläuterungen.
Nicole Lingenhoff, Rechtsfachwirtin