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Kosten im Bußgeldverfahren (Teil 2) - Die Gebühren

Anschließend an die einleitende Darstellung der Kosten im Bußgeldverfahren (Teil 1) erhalten Sie nachstehend einen Überblick über die einzelnen Gebühren mit entsprechenden Erläuterungen:

Zu Beginn des Mandats, d. h. nach Einarbeitung in den gesamten Vorgang, erhält der Rechtsanwalt eine sogenannte Grundgebühr und für jede weitere Tätigkeit besondere Gebühren.

Hier nun im Einzelnen:

Allgemeine Gebühren des Verteidigers

Grundgebühr gemäß Nr. 5100 VV RVG

Die Gebühr entsteht am Anfang des Mandats. Der Rechtsanwalt erhält sie nur einmal und zwar für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall. Es ist dabei völlig egal, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.

Der Gebührenrahmen beträgt: 20,00 bis 150,00 € (Pflichtverteidiger: 68,00 €)

Hinweis: Wenn vorher bereits ein Strafverfahren anhängig war, so kann im Bußgeldverfahren keine gesonderte Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG berechnet werden, es handelt sich um eine sog. Anrechnung. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts wegen derselben Tat oder Handlung erfolgt (vgl. Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, Nr. 4100 Rn. 6).

Verfahren vor der Verwaltungsbehörde

Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, sprich sie entsteht für eine Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde (auch: Verwaltungsverfahren und Zwischenverfahren) bis zum Eingang der Akten bei Gericht.

Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 40,00 € gemäß Nr. 5101 VV RVG

Der Gebührenrahmen beträgt: 10,00 bis 100,00 € (Pflichtverteidiger: 44,00 €)

Terminsgebühr für jeden Tag gemäß Nr. 5102 VV RVG

Der Gebührenrahmen beträgt 10,00 bis 100,00 € (Pflichtverteidiger: 44,00 €)

Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,00 € bis 5.000,00 € gemäß Nr. 5103 VV RVG

Der Gebührenrahmen beträgt: 20,00 bis 250,00 € (Pflichtverteidiger: 108,00 €)

Terminsgebühr für jeden Tag gemäß Nr. 5104 VV RVG

Der Gebührenrahmen beträgt: 20,00 bis 250,00 € (Pflichtverteidiger: 108,00 €)

Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5.000,00 € gemäß Nr. 5105 VV RVG

Der Gebührenrahmen beträgt: 30,00 bis 250,00 € (Pflichtverteidiger: 112,00 €)

Terminsgebühr für jeden Tag gemäß Nr. 5106 VV RVG

Der Gebührenrahmen beträgt: 30,00 bis 250,00 € (Pflichtverteidiger: 112,00 €)

Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug

Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 40,00 € gemäß Nr. 5107 VV RVG

Der Gebührenrahmen beträgt: 10,00 bis 100,00 € (Pflichtverteidiger: 44,00 €)

Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag gemäß Nr. 5108 VV RVG

Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr für jeden Hauptverhandlungstag

Der Gebührenrahmen beträgt: 20,00 bis 200,00 € (Pflichtverteidiger: 88,00 €)

Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 40,00 € bis 5.000,00 € gemäß Nr. 5109 VV RVG

Der Gebührenrahmen beträgt: 20,00 bis 250,00 € (Pflichtverteidiger: 108,00 €)

Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag gemäß Nr. 5110 VV RVG

Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr für jeden Hauptverhandlungstag

Der Gebührenrahmen beträgt: 30,00 bis 400,00 € (Pflichtverteidiger: 172,00 €)

Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5.000,00 € gemäß Nr. 5111 VV RVG

Der Gebührenrahmen beträgt: 40,00 bis 300,00 € (Pflichtverteidiger: 136,00 €)

Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag gemäß Nr. 5112 VV RVG

Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr für jeden Hauptverhandlungstag

Der Gebührenrahmen beträgt: 70,00 bis 470,00 € (Pflichtverteidiger: 216,00 €)

Verfahren über die Rechtsbeschwerde

Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5113 VV RVG

Der Gebührenrahmen beträgt: 70,00 bis 470,00 € (Pflichtverteidiger: 216,00 €)

Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag gemäß Nr. 5114 VV RVG

Der Gebührenrahmen beträgt: 70,00 bis 470,00 € (Pflichtverteidiger: 216,00 €)

Zusätzliche Gebühren

Zusatzgebühr gemäß § 5115 VV RVG

Durch die anwaltliche Mitwirkung wird das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich. Der Rechtsanwalt erhält eine Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr.

Die Gebühr entsteht,

  • wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird
  • oder der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen wird
  • oder der Bußgeldbescheid nach Einspruch von der Verwaltungsbehörde zurückgenommen und gegen einen neuen Bußgeldbescheid kein Einspruch eingelegt wird
  • etc.

Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen gemäß § 5116 VV RVG

Diese Gebühr erhält der Rechtsanwalt, wenn Einziehungsmaßnahmen oder verwandte Maßnahmen durch die Verwaltungsbehörde/das Gericht durchgeführt wurden. Die Gebühr entsteht allerdings nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als 25,00 € ist.

Der Rechtsanwalt erhält eine 1,0 Gebühr nach dem jeweiligen Gegenstandswert.

Einzeltätigkeiten

Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5200 VV RVG

Die Gebühr entsteht für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung übertragen ist.

Gebührenrahmen: 10,00 bis 100,00 € (Pflichtverteidiger: 44,00 €)

Die Gebühren des Verteidigers in Bußgeldsachen sind m. E. sehr überschaubar. Für jede Tätigkeit des Rechtsanwalts erhält man gesonderte Gebühren. Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit des Anwalts im Verfahren abgegolten. Es besteht natürlich auch die Möglichkeit das anwaltliche Honorar gesondert zu vereinbaren mit einer sogenannten Vergütungsvereinbarung. Meist sind die Bußgeldverfahren nicht sonderlich kompliziert, so dass die gesetzlichen Gebühren ausreichend für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind.

gez. Lingenhoff, Rechtsfachwirtin

mönigundpartner rechtsanwälte

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