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Kosten im Bußgeldverfahren (Teil 1) - Überblick

Bußgeldverfahren sind für unsere Mandanten meist sehr belastend und können auch sehr unangenehm werden, wenn es um die berufliche Zukunft geht.

Bußgeldverfahren

Was sind eigentlich Bußgeldverfahren?

Bußgeldverfahren sind Verstöße gegen bestimmte Gesetze wie z.B. das Ordnungswidrigkeitengesetz, das Straßenverkehrsgesetz, die Straßenverkehrsordnung, die Straßenverkehrszulassungsordnung, das Jugendschutzgesetz, das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung, das Pass,- Ausweis- und Meldewesen, das Ausländerrecht, etc., um nur einige zu nennen.

Ein Bußgeldverfahren kann neben einem verhängten Bußgeld noch zusätzliche Sanktionen beinhalten. So sind im Straßenverkehrsrecht ein Fahrverbot oder ein Eintrag im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg möglich.

Die Person, gegen die sich ein Bußgeldverfahren richtet, wird als „Betroffener“ bezeichnet.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hat für den Rechtsanwalt einen besonderen Teil in die Welt gesetzt:

Teil 5 – Bußgeldverfahren

Im Teil 5 ist genau geregelt, welche Gebühren für solche Verfahren in Ansatz zu bringen sind.

Durch diese Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten.

In diesen Verfahren erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nach der Höhe der Geldbuße, sie ist folgendermaßen gestaffelt:

  • Geldbuße weniger als 40,00 EUR
  • Geldbuße von 40,00 EUR bis 5.000 EUR
  • Geldbuße von mehr als 5.000,00 EUR

In diesen Verfahren erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nach den sogenannten Rahmengebühren. In § 14 RVG ist genau bestimmt, wie die Rahmengebühren anzusetzen sind. Hier heißt es:

„Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.“

D. h. dass der Anwalt seine Tätigkeit nach billigem Ermessen zu bestimmen hat, wie hoch die Gebühr auszufallen hat. Wenn die Tätigkeit des Anwalts überdurchschnittlich umfangreich und zeitintensiv war, ist es gerechtfertigt eine erhöhte Mittelgebühr (bis zu einer vollen Gebühr) in Ansatz zu bringen. Wenn höhere Gebühren als die sogenannte Mittelgebühr abgerechnet werden, ist eine Begründung auf jeden Fall erforderlich und zwingend.

Die Berechnung der Mittelgebühr wurde bereits im Beitrag „Kosten im Strafverfahren“ näher dargelegt, hier nochmal der Tipp zur Verdeutlichung:

Tipp: Berechnung der Mittelgebühr
Man addiert den niedrigsten und den höchsten Wert und teilt ihn anschließend.
Beispiel:
Grundgebühr gem. Nr. 5100 VV RVG (Rahmengebühr: 20,00 € bis 150,00 €)
Der niedrigste Wert (20,00 €) addiert man mit dem höchsten Wert (150,00 €).
Diesen Gesamtbetrag (= 170,00 €) teilt man sodann durch 2 (= 85,00 €).
Die Mittelgebühr beträgt also 85,00 €.

Die Gebühren sind nach den jeweiligen Verfahrensrechtszügen aufgegliedert: Allgemeine Gebühr, Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug, Verfahren über die Rechtsbeschwerde sowie die zusätzlichen Gebühren!

Bei der Gebührenhöhe ist unter anderem zu unterscheiden, ob es sich um einen Wahlanwalt oder einen gerichtlich bestellter bzw. beigeordneter Rechtsanwalt handelt.

In der folgenden Woche zeigen wir Ihnen in einem Teil 2 die Gebühren im Einzelnen mit entsprechenden Erläuterungen.

Nicole Lingehoff (Rechtsfachwirtin)

mönigundpartner rechtsanwälte

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