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Kosten besondere Verfahren

09.06.2010

Berufsgerichtliche Verfahren/Disziplinarverfahren

Berufsgerichtliche Verfahren oder auch Disziplinarverfahren sind für unsere Mandanten sehr unangenehm, daher sind sie auch sehr vorsichtig und vertraulich zu behandeln.

Berufsrechtliche Verfahren:

Berufsrechtliche Verfahren sind Verfahren vor Berufsgerichten wegen Verletzung einer Berufshaftpflicht. Diese können sich zum Beispiel gegen

  • Ärzte, Tier- oder Zahnärzte,
  • Apotheker,
  • Architekten,
  • oder auch gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, oder Wirtschaftsprüfer

richten.

Disziplinarverfahren:

Disziplinarverfahren sind Verfahren wegen Pflichtverletzungen, welche zum Beispiel

  • Richter des Bundes oder des Landes,
  • Beamte des Bundes, des Landes, einer Gemeinde oder öffentlichen Körperschaft,
  • Soldaten,
  • oder Notare

begangen haben.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hat für diese Verfahren einen besonderen Teil ins Leben gerufen: Teil 6 – Sonstige Verfahren.

Im Teil 6 ist geregelt, dass für solche Verfahren sogenannte Rahmengebühren in Ansatz zu bringen sind. Sie sind vergleichbar mit den Rahmengebühren im Strafverfahren (Teil 4) und Bußgeldverfahren (Teil 5). In diesen Verfahren erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nach Rahmengebühren. In § 14 RVG ist genau bestimmt, wie die Rahmengebühren anzusetzen sind. Hier heißt es:

„Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen.“

Die Gebühren sind nach den jeweiligen Verfahrensrechtszügen aufgegliedert:

  • Allgemeine Gebühr,
  • vorgerichtliches und gerichtliches Verfahren sowie
  • die zusätzliche Gebühren!

Es gibt zu Beginn des Mandats - sprich nach Einarbeitung in den gesamten Vorgang - eine sogenannte Grundgebühr und für jede weitere Tätigkeit besondere Gebühren. Hier eine kleine Übersicht:

Allgemeine Gebühren

  • 6200 Grundgebühr: Sie entsteht bereits bei Beginn des Mandats mit der Einarbeitung. Die Grundgebühr kann nur einmal entstehen. Die Grundgebühr ist eine Ausnahmegebühr, diese Gebühr ist im Teil 6, aber auch in den Teilen 4 (4100 Grundgebühr im Strafverfahren) und 5 (5100 Grundgebühr im Bußgeldverfahren) geregelt.
  • 6201 Terminsgebühr: Die Gebühr entsteht bei Wahrnehmung eines Termins und zwar für jeden Tag gesondert, an dem ein Termin stattfindet.

Außergerichtliches Verfahren

  • 6202 Verfahrensgebühr

Gerichtliches Verfahren – I. Instanz

  • 6203 Verfahrensgebühr
  • 6204 Terminsgebühr je Verhandlungstag
  • 6205 bis 6206 Sondergebühren für die Teilnahme an Hauptverhandlungen

Gerichtliches Verfahren – II. Instanz

  • 6207 Verfahrensgebühr
  • 6208 Terminsgebühr je Verhandlungstag
  • 6209 bis 6210 Sondergebühren für die Teilnahme an Hauptverhandlungen

Gerichtliches Verfahren – III. Instanz

  • 6211 Verfahrensgebühr
  • 6212 Terminsgebühr je Verhandlungstag
  • 6213 bis 6214 Sondergebühren für die Teilnahme an Hauptverhandlungen
  • 6215 Verfahrensgebühr für das Verfahren
              über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Zusatzgebühren

  • 6216 Gesonderte Verfahrensgebühr (Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die mündliche Verhandlung entbehrlich)

Die Gebühren sind überschaubar und auch für den Mandanten sehr verständlich. Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit des Anwalts im Verfahren abgegolten. Es besteht natürlich auch die Möglichkeit, das anwaltliche Honorar gesondert zu vereinbaren mit einer sogenannten Vergütungsvereinbarung. Denn die Schwierigkeiten und besonderen Umstände des Mandanten sind sehr umfangreich und mit den Rahmengebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes meist nicht abzugelten.

Nicole Lingenhoff

 

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