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Kennen Sie schon www.justiz-auktion.de?

27.01.2010

Am 05.08.2009 trat das Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung in Kraft. Der § 814 ZPO wurde neu gefasst, d.h. die Absätze 2 und 3 wurden angefügt. Für unsere Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung interessant ist, dass zur öffentlichen Versteigerung vor Ort dem Gerichtsvollzieher jetzt auch als Alternative die Versteigerung im Internet zur Verfügung steht.

Die §§ 816 und 817 ZPO wurden entsprechend angepasst. 

Nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Landesrechtsverordnungen werden seit dem 07.01.2010 bundesweit über die neu gestaltete Versteigerungsplattform www.justiz-auktion.de auch vom Gerichtsvollzieher gepfändete Gegenstände versteigert.  Beteiligt sind die Bundesländer:

  • Baden-Württemberg,
  • Bayern,
  • Bremen,
  • Hamburg,
  • Hessen,
  • Nordrhein-Westfalen,
  • Rheinland-Pfalz,
  • Saarland,
  • Sachsen,
  • Sachsen-Anhalt und
  • Thüringen.

Hauptsächlich treffen wir hier bisher Staatsanwaltschaften und Justizbehörden als Anbieter an. Gegenstände die in Straf- und Ermittlungsverfahren als Beweisstücke eingezogen wurden, werden versteigert. Es finden sich neben Computern, Monitoren, Druckern, Unterhaltungselektronik auch Haushaltsgeräte, Bekleidung und Fahrzeuge in den jeweiligen Kategorien. Es werden jedoch auch schon einige von Gerichtsvollziehern gepfändete Sachen angeboten. Neben einem gepfändeten Auto, sind auch ein Besteckkasten und ein Keyboard zu entdecken.

Häufig wurde in der Vergangenheit von einer Pfändung Abstand genommen, da bei einer Versteigerung vor Ort eine Veräußerung gar nicht oder ein zu geringer Erlös zu erwarten war. Durch die Möglichkeit der Versteigerung im Internet wird auf jeden Fall ein größerer Bieterkreis angesprochen. Der Bieter kann unabhängig von der Tageszeit die Angebote in Ruhe durchsehen und sein Angebot abgeben. Außerdem ist die Angebotsabgabe ortsunabhängig, wobei der Bieter jedoch darauf achten sollte, ob die Ware versandt wird oder vor Ort abzuholen ist.

Eine Veräußerung der gepfändeten Gegenstände ist mit diesem Versteigerungsportal wahrscheinlicher und auch höhere Erlöse können erzielt werden. Da auch die Veröffentlichungskosten des Gerichtsvollziehers wegfallen, ist diese Art der Versteigerung günstiger.

Man kann hoffen, dass die Gerichtsvollzieher jetzt auch Gegenstände von geringerem Wert pfänden und somit die Forderungen der Gläubiger besser durchgesetzt werden können. In einigen Fällen sollte auch an eine Austauschpfändung gedacht werden. Der LCD oder Plasmafernseher mit Dolby Surround System lässt sich sicher gegen einen einfachen Fernseher tauschen.

Da jedoch aufgrund des § 807 Abs. 1 Ziffer 3 und 4 ZPO häufig die eidesstattliche Versicherung abgenommen wird, ohne dass der Gerichtsvollzieher in der Wohnung des Schuldners gewesen ist, sollten Sie bei der Auftragserteilung die Möglichkeit einer Pfändung in das bewegliche Vermögen in Betracht ziehen und den Gerichtsvollzieher entsprechend beauftragen.

Ursula Menke, Rechts- und Notarfachwirtin

 

 

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