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Check-up: § 15a RVG - Anrechnung oder nicht?

31.08.2010

Was war das Problem?

Durch verschiedene, z. T. Verwirrung stiftende Entscheidungen des BGH und anderer Obergerichte (z.B. BGH, Urteil vom 7.3.2007 - VIII ZR 86/06 -; BGH, Beschluss vom 22.1.2008 - VIII ZB 57/07 -; KG, Beschluss vom 24.06.2008 - 1 W 111/08-) die die Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf eine Verfahrensgebühr betreffen, kam es in der Praxis, vor allem bei der Kostenfestsetzung, zu manch abstrusen Entscheidungen der Rechtspfleger.

Der Gesetzgeber reagierte daher mit der Einführung des § 15a RVG, damit der bisher nicht geklärte Begriff der Anrechnung legaldefiniert (= Definition eines Begriffes im Gesetz) wird und somit „unerwünschte Auswirkungen der Anrechnung zum Nachteil des Auftraggebers“ nunmehr vermieden werden. Außerdem sollte der mit der Anrechnung verfolgte „Gesetzeszweck, dass der Rechtsanwalt für eine Tätigkeit nicht doppelt honoriert wird“, gewahrt werden (BT-Drs. 16/12717 vom 22.04.2009).

In Kraft getreten seit?

5. August 2009

Lautet wie?

(1) Ein Rechtsanwalt kann, wenn die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vorgesehen ist, beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag beider Gebühren.

(2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht wurden.

Übergangsregelung oder nicht?

Obwohl mit dem § 15a RVG alle Probleme gelöst zu sein schienen, ergaben sich zunächst neue. Fraglich war nämlich, ob es sich bei der Einführung des § 15a RVG um eine Gesetzesänderung oder lediglich um eine reine Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage handelt. Je nach Auffassung ergeben sich nämlich verschiedene Schlussfolgerungen.

Schließt man sich z.B. der Meinung des BGH in seiner Entscheidung vom 29.9.2009 (- X ZB 1/09 -) an, dass es sich bei der Einführung des § 15a RVG um eine Gesetzesänderung handelt, so ist diese Vorschrift nicht bei sog. Altfällen anzuwenden, und man hat die Übergangsregelung nach § 60 RVG zu beachten. Das bedeutet, dass die Regelungen in § 15a RVG nur anzuwenden sind, wenn der unbedingte Auftrag des Mandanten in der Sache nach dem 4.8.2009 (also nach Einführung des § 15a RVG) erteilt wurde.

Die Gegenmeinung (so z.B. BGH: Beschluss vom 24.03.2010 - XII ZB 227/09 -; BGH, Beschluss vom 9.12.2009 - XII ZB 175/07 -) hält den § 15a RVG jedoch lediglich für eine bloße Klarstellung der Gesetzeslage womit dieser auch auf Altfälle anzuwenden ist.

Obwohl der X. Zivilsenat anders als andere Zivilsenate des BGH entschieden hat, bedurfte es keiner Klärung dieser Meinungsverschiedenheiten durch den Großen Zivilsenat, da die Frage der Anwendbarkeit des § 15a RVG auf Altfälle nicht Gegenstand des in dem vom X. Zivilsenat entschiedenen Fall gewesen war.

Bedeutung?

Es obliegt dem Rechtsanwalt, auszuwählen, welche der beiden Gebühren er vollständig vom Mandanten anfordert und welche Gebühr er entsprechend vermindert.

Innenverhältnis (Anwalt – Mandant)

Im Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant kommt es daher nur auf die Entscheidung des Rechtsanwalts an, welche Gebühr er „voll“ verlangt und welche er anrechnet. In der Praxis wird der Anwalt zunächst eine Geschäftsgebühr abrechnen und sodann, wenn tatsächlich ein anschließendes Klageverfahren durchgeführt wird, eine um den Anrechnungsbetrag verminderte Verfahrensgebühr. Diese Vorgehensweise gebietet sich allein schon wegen des zeitlichen Ablaufs eines Verfahrens und den Vorschriften zur Fälligkeit einer Gebühr (§ 8 Abs. 1 RVG).

Außenverhältnis (Mandant – Dritter)

Durch § 15a RVG wird also klargestellt, dass ein erstattungspflichtiger Dritter nicht mehr zahlen muss, als das was der Mandant dem Anwalt an Gebühren schuldet (Geschäftsgebühr plus Verfahrensgebühr abzüglich Anrechnungsbetrag).

Die Anrechnung im Außenverhältnis wird daher nur dann vorgenommen, wenn ein Dritter sich darauf beruft. Dies ist dann möglich, wenn er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren wie oben erwähnt bereits erfüllt hat (z.B. Zahlung einer 1,3-Geschäftsgebühr als Verzugsschaden). Oder wenn gegen ihn bereits ein Vollstreckungstitel besteht (z. B. Verurteilung zur Zahlung der Geschäftsgebühr als Verzugsschaden als Nebenforderung), oder wenn beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

Es handelt sich allerdings nicht um eine Titulierung, wenn ein Prozessvergleich geschlossen wird, der keine ausdrückliche Bezifferung der damit ebenfalls als erledigt geltenden Geschäftsgebühr enthält. Allgemeine Erledigungs- und Abgeltungsklauseln in Vergleichen stellen nämlich keine Titulierung dar (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.04.2010 – 13 W 159/09 -, OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.03.2010 – 8 W 132/10 -).

Viviane Holingue, Rechtsfachwirtin

 

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