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Azubis: Zwischen Kaffee kochen und Klassenarbeiten

03.02.2010

Manch Auszubildende steckt in einem Dilemma: So hört man allerorts immer noch von Auszubildenden, denen ernsthaft drei Jahre kaum ein Einblick in Prozessakten gewährt wird - außer sie dürfen sie kopieren… - oder die im Notariat über das Nähen von Urkunden nicht hinauskommen. Dass das keine qualifizierte Ausbildung sein kann, liegt auf der Hand.

Selbstverständlich ist jedes Ausbildungsbüro anders organisiert, auch gibt es Unterschiede allein aufgrund der Größe oder der rechtlichen Ausrichtung der Kanzleien. Die Ausbildung jedoch nur auf die Bedürfnisse des Ausbildungsbüros zu beschränken oder nur die unterschiedlichen - zum Teil nicht über das Maß einer Schreibkraft hinausgehenden - Anforderungen, die die Anwaltschaft an Fachangestellte bzw. Auszubildende stellt, zu beachten, ist schlicht unzureichend. Vor allem, wenn man sich vor Augen hält, dass die Auszubildenden erst ganz am Anfang ihres Berufslebens stehen und nur gut ausgebildete, versierte Fachangestellte auch zukünftig gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben werden (Stichwort Fachkräftemangel).

Alle Auszubildenden müssen am Ende der Ausbildungszeit eine Kammerprüfung ablegen, die keine Rücksicht darauf nimmt, ob in der Kanzlei das eine oder andere Thema intensiv (oder überhaupt…) vermittelt wurde oder ob ein Themengebiet in der Berufsschule ausführlicher oder eher sparsam behandelt worden ist. Sowohl Auszubildende als auch Ausbilder stehen daher gemeinsam in der Verantwortung, während der gemeinsamen drei Jahre die bestmögliche Vorbereitung auf die Prüfung und das weitere Berufsleben der Schützlinge zu gewährleisten.

In der Verordnung über die Berufsausbildung zum Rechtsanwaltsfachangestellten/zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten/zur Notarfachangestellten, zum Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten/zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zum Patentanwaltsfachangestellten/zur Patentanwaltsfachangestellten (ReNoPat-Ausbildungsverordnung - ReNoPatAusbV) findet sich in der Anlage zu § 9 der Ausbildungsrahmenplan, der sämtliche prüfungsrelevanten Inhalte beschreibt. Dieser Plan ist hilfreich, um gemeinsam mit den Auszubildenden abzugleichen, welche Inhalte in der Berufsschule gelehrt worden sind, welche bisher nur in der Kanzlei erwähnt wurden und wo entsprechend die Theorie oder Praxis durch die Kanzlei angepasst werden muss. Im Menüpunkt Ausbildung können Sie eine PDF-Version der ReNoPatAusbV und des Ausbildungsrahmenplans  herunterladen »

Einige zu vermittelnde Kenntnisse des Ausbildungsrahmenplans erscheinen in ihrer zeitlichen Anordnung etwas kurios, so zum Beispiel, warum eine Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr zwar schon die „zur Buchführung im Ausbildungsbüro erforderlichen Arbeiten vornehmen und das Prinzip der Überschussrechnung erklären“ sowie „eine Gehaltsabrechnung erklären“ soll (Anlage zu § 9 ReNoPatAusbV Abschnitt I, Lfd. Nr. 2 i) und k)). Sie allerdings zum Beispiel erst im zweiten Lehrjahr „die Bücher des BGB nennen und erläutern“ können muss (Anlage zu § 9 ReNoPatAusbV Abschnitt II, Lfd. Nr. 1 a)). Und dass, obwohl das BGB für eine ReNo genau so ein essentielles Werkzeug ist wie die Kelle für den Maurer…

Sicherlich herrscht überall eine unterschiedliche Meinung darüber, was die Auszubildenden wann genau wissen sollen. Und natürlich kann man der einen Auszubildenden einige Sachverhalte eher vermitteln als der anderen. Hier ist dann die Kanzlei (und auch die Anwälte, denn formell gesehen sind sie die Ausbilder!) gefragt, individuell auf jede Auszubildende einzugehen und sie auf die persönlichen Lernmöglichkeiten und -geschwindigkeiten angepasst bestmöglich zu fördern und zu fordern.

Jedem muss daher auch klar sein, dass Auszubildende auch tatsächlich Auszubildende sind und diese eben nicht drei Jahre lang ausschließlich für das kulinarische Wohl der Kanzlei zuständig sein, sondern vorrangig ausgebildet werden sollen. Denn der Nachwuchs, der selbst qualifiziert „herangezüchtet“ wird, kann später als Fachangestellte auch qualifizierte Arbeit leisten.

Viviane Holingue, Rechtsfachwirtin

 

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