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Neue Azubis: Von der Bewerbung bis zum Ausbildungsvertrag

06.01.2010
Spätestens, wenn im Januar die Halbjahreszeugnisse in den Schulen ausgeteilt werden, werden sich wieder viele zukünftige Schulabgänger auf die Suche nach einem Ausbildungsplatz machen. Damit Sie von der ersten Bewerberflut bis zur Unterschrift des Ausbildungsvertrages den Überblick behalten und alles auch formell richtig abläuft, erhalten Sie nachfolgend ein paar Tipps:
Die Ausschreibung des Ausbildungsplatzes
Sollten Sie nicht schon Ihre zukünftige Auszubildende unter Initiativbewerbungen finden, denken Sie vielleicht darüber nach, eine entsprechende Zeitungsanzeige zu schalten oder eine Veröffentlichung auf der Kanzleihomepage vorzunehmen. Doch bei der Formulierung der Anzeige ist Vorsicht angebracht:
Denn im August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Gemäß § 11 i. V. m. § 7 Abs. 1 AGG sind danach u. a. Arbeitsplätze bzw. Ausbildungsplätze so auszuschreiben, dass sie nicht einem Benachteilungsverbot unterliegen. § 1 AGG definiert die Benachteiligungen zum Beispiel aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.
Vermeiden Sie daher Formulierungen in der Stellenanzeige, die mit dem Benachteiligungsverbot kollidieren. So sollten Sie z. B. keine „Auszubildende zur Rechtsanwaltsfachangestellten, nicht älter als 18 Jahre, keine Brillenträgerin, keine sonstigen körperlichen Nachteile erwünscht wegen Erledigung von Botenwegen etc.“ suchen. Besser wäre die geschlechtsneutrale Suche nach „Auszubildende (r) zum/zur Rechtsanwaltsfachangestellten“.
Schulische Voraussetzungen dürfen genannt werden. Ebenso, wenn spezielle Erfordernisse „wünschenswert“ wären., also z. B. gute Englischkenntnisse, wenn die Kanzlei auch international tätig ist und die Mitarbeiter daher für die Kommunikation mit den Mandanten auch diese Sprache beherrschen sollte.
Verstöße gegen das Benachteiligungsverbot können der Kanzlei unter Umständen erheblichen finanziellen Schaden zufügen, da ein Arbeitgeber gem. § 15 I und II AGG Schadenersatz leisten muss, sofern einem Bewerber nachweislich durch einen Verstoß finanzielle Nachteile entstanden sind. So kann eine Entschädigung bei einer Nichteinstellung bis zu drei Monatsgehälter betragen. Die Frist zur Geltendmachung solcher Ansprüche beträgt gem. § 15 IV 1 AGG zwei Monate.
Sie sollten daher alle eingegangenen Bewerbungsunterlagen mindestens genau so lange aufbewahren, um bei möglichen Streitigkeiten auf die Original-Unterlagen zurückgreifen zu können.
Das Bewerbungsgespräch
Auch im Bewerbungsgespräch lauern ein paar Hürden. Hier stellt sich die Frage, was der Ausbilder den Bewerber fragen darf, worauf die Bewerber überhaupt wahrheitsgemäß antworten müssen und wann es das so genannte Recht zur Lüge gibt. Stellt ein Ausbilder nämlich eine Frage, die er nicht hätte stellen dürfen, so darf der Bewerber darauf wahrheitswidrig antworten.
Zulässige Fragen sind im allgemeinen Fragen nach:
- Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Familienstand, evtl. Anzahl und Alter von Kindern
- bereits vorhandenen Spezialkenntnissen, wie Fremdsprachen, Kenntnissen in besonderer Anwaltssoftware, dem Besuch von Seminaren oder Fortbildungen und allgemein nach dem bisherigen schulischen (und evtl. schon beruflichen) Werdegang
- bestehenden Krankheiten, jedoch nur, sofern die Krankheit oder Einschränkung wichtig für die Tätigkeit sind
- Vorstrafen, sofern sie für die Tätigkeit wichtig sind (bei Rechtsanwaltsfachangestellten vor allem eine evtl. strafrechtliche Verfolgung bei Verstoß gegen die Verschwiegenheit)
- Nebentätigkeiten
- laufenden Pfändungen (wohl bei Auszubilden eher unwahrscheinlich)
Unzulässig sind Fragen nach:
- dem Grad der Schwerbehinderung (AGG!)
- einer bestehenden Schwangerschaft (AGG!)
Sollte der Bewerberin also zum Zeitpunkt des Bewerbungsgesprächs bekannt sein, dass eine Schwangerschaft vorliegt, darf die Frage danach von ihr falsch beantwortet werden!
Der Ausbildungsvertrag
Ist auch die letzte Hürde, das Bewerbungsgespräch, erfolgreich überstanden, haben Sie ihren neuen Schützling gefunden. Nun muss noch der Ausbildungsvertrag geschlossen werden. Muster hierfür gibt es im Allgemeinen bei der zuständigen Anwaltskammer. Dort müssen auch die geschlossenen Verträge in das so genannte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen werden. Auf den Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de) befindet sich ein „Merkblatt zum Berufsausbildungsvertrag für Rechtsanwaltsfachangestellte“. Hier finden sich alle notwendigen Informationen zum Vertragsschluss sehr anschaulich aufbereitet. Von der Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung, die die Kammer für minderjährige Auszubildende verlangt, über die Frage der Ausbildungszeit, des Urlaubs, des Berichtshefts und dem Berufsschulunterricht, bis zum Ende der Ausbildungszeit ist hier alles wichtige prima zusammengefasst und kann für die abschließende Vertragserstellung genutzt werden.
Viviane Holingue, Rechtsfachwirtin
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