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Achtung Baurecht: HOAI-Novelle 2009

20.01.2010
Allgemeines
Die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) ist ein verbindliches Preisrecht für Planungsleistungen im Bauwesen. Sie soll den Architekten und Ingenieuren ein ausreichendes Honorar einbringen und dem Bauherrn die Qualität der Planung, Ausschreibung, Vergabe und Objektüberwachung sichern. Ein Wettbewerb untereinander soll nicht auf Preisebene, sondern allein in der Qualität der Arbeit stattfinden. Die Verbindlichkeit der HOAI ergibt sich aus dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen. Die HOAI hat somit annähernd Gesetzescharakter mit der Folge, dass die festgelegten Honorare eingeklagt werden können.
Änderungen
Aufgrund von europarechtlichen Bedenken gegen die HOAI ist am 18.08.2009 eine novellierte Neustrukturierung der HOAI in Kraft getreten, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 53 Seite 2732. Architekten, Ingenieure und ihre Berater müssen sich daher mit einer überwiegend neu strukturierten Honorarordnung vertraut machen.
Hier ein kleiner Überblick über die wichtigsten Änderungen:
- Die HOAI hat einen neuen Aufbau. Im ersten Teil sind die allgemeinen Regelungen zusammengefasst (vor die Klammer gezogen), der zweite Teil befasst sich mit den Leistungsbildern Flächenplanung, der dritte Teil Objektplanung, der vierte Teil Fachplanung.
- Der Anwendungsbereich der HOAI wird auf Büros mit Sitz im Inland begrenzt.
- Beratungsleistungen (Bauphysik, Umweltverträglichkeit, Schallschutz und Raumakustik, Bodenmechanik und vermessungstechnische Leistungen) sind in einem unverbindlichen Anhang lediglich als Empfehlung übernommen worden.
- Neu ist das so genannte Baukostenvereinbarungsmodel. Hiernach werden die Honorare von der tatsächlichen Bausumme abkoppelt. Danach berechnen sich die anrechenbaren Kosten nach der am Ende der 3. Leistungsphase (Entwurfsplanung) vorliegenden Kostenberechnung.
- Die Honorarwerte in den Honorartafeln sind um 10 % angehoben worden.
- Die Zeithonorare in § 6 HOAI werden abgeschafft.
- Besondere Leistungen werden in den unverbindlichen Teil der HOAI verlagert.
- Die Schriftform als zwingende Voraussetzung für die Honorierbarkeit von besonderen Leistungen ist ersatzlos weggefallen; besondere Leistungen werden zukünftig nach §§ 631, 632 BGB honorierbar sein, wenn sie nachweisbar beauftragt wurden.
- Die Anrechenbarkeit der mitverarbeiteten Bausubstanz gemäß § 10 III a ist weggefallen.
- Architekten und Ingenieure müssen künftig das Ergebnis jeder Leistungsphase mit dem Auftraggeber abstimmen.
- Ein Zusatzhonorar für Änderungsplanungen ist leichter durchsetzbar.
Wegen der völligen Neuordnung der Paragrafen ist praktisch kein Vertragsmuster / Formularvertrag für Architekten mehr in der bisherigen Fassung anwendbar. Entwürfe und Muster mit denen der Rechtsanwalt bisher gearbeitet hat, sind nicht nur redaktionell sondern auch inhaltlich zu überarbeiten, bevor sie Mandanten an die Hand gegeben werden können.
Übergangsvorschriften
Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen ist die HOAI 1996 nicht hinfällig geworden. Die am 18.08.2009 in Kraft getretene 6. HOAI-Novelle gilt nach der Übergangsvorschrift des § 55 nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden. Für Verträge die bis zum 18.08.2009 geschlossen wurden, bleiben somit die bisherigen Vorschriften anwendbar.
Der Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung muss hinsichtlich der Leistungen genau abgegrenzt werden. Es ist möglich, dass bei einer stufenweisen Beauftragung verschiedener Leistungsphasen unterschiedliche Fassungen der HOAI zur Anwendung kommen. Dann ist es sinnvoll, die Unterlagen in der jeweiligen Handakte auch getrennt zu sortieren.
Michaela Voß, Rechtsfachwirtin