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Rechnungsstellung an einen Mandanten mit Auslandsbezug

Oder: Warum Helgoland nicht immer zur Bundesrepublik Deutschland gehört
18.11.2009
Endlich! Nach ca. neun Jahren ist der komplizierte Baurechtsstreit endlich abgeschlossen. Wo für den einen, nämlich meinen Chef, der Ärger nun aufhört, fangen für mich die Probleme mit der Abrechnung erst an. Als wäre es nicht schon schlimm genug, die damals entstandene Geschäftsgebühr nach § 118 Nr. 1 Abs. 1 BRAGO auf die inzwischen geltenden RVG-Gebühren anzurechnen, muss ich auch noch beachten, dass unser Mandant ein Unternehmer ist und seinen Sitz auf der Insel Helgoland hat. Für mich gilt es somit zu prüfen, wo die erbrachte Leistung meines Chefs steuerbar ist.
Prüfung der Steuerbarkeit
Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Als Inland definiert Abs. 2 das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebietes der Insel Helgoland (u.a.). Dieses ist nach der Definition des Gesetzes zum Ausland zu zählen. Was nun?
Das Umsatzsteuergesetz legt in § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG fest, dass die Tätigkeit eines Rechtsanwalts eine sonstige Leistung ist. Im Normalfall werden diese sonstigen Leistungen im Inland ausgeführt und unterliegen somit der deutschen Umsatzsteuer.
Rechnungsstellung an einen Mandanten mit Auslandsbezug
Was jedoch, wenn die Dienstleistung des Rechtsanwalts für einen Mandanten mit Sitz bzw. Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik erfolgt? Es stellt sich sodann die Frage, wo der Umsatz steuerbar ist.
Grundsätzlich ist bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen die Umsatzbesteuerung des Landes anzuwenden, in dem der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 UStG).
Diese einfache Grundregel hat jedoch zahlreiche Ausnahmeregelungen. So ist gem. § 3a Abs. 4 UStG die Leistung des Rechtsanwalts sowie der weiter dort aufgezählten Berufsgruppen abweichend von der vorgenannten Grundnorm immer dort umsatzsteuerbar, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt.
Demnach gibt es hier vier mögliche Fallkonstellationen:
1. Mandant ist Unternehmer im EU-Land
Erbringt ein Rechtsanwalt im Inland Leistungen für einen in einem EU-Land ansässigen Unternehmer, so schuldet nur der Empfänger der Leistung die Umsatzsteuer. Die Steuerschuld geht somit auf den Empfänger der Leistung, welcher Unternehmer in einem EU-Land ist, über. Gem. § 3a Abs. 3 S. 1 UStG erfolgt die Rechnungsausstellung demnach ohne Umsatzsteuer.
2. Mandant ist Unternehmer im Drittland
Auch die Leistung eines Rechtsanwalts für einen Unternehmer in einem Drittland ist im Inland nicht steuerbar. Der Leistungsort ist dort, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz hat. Auch hier geht demnach die Steuerschuld auf den Empfänger der Leistung über, vgl. hierzu § 3a Abs. 3 S. 3 UStG.
3. Mandant ist Privatperson im EU-Land
Für sonstige Leistungen an Privatmandanten/Nichtunternehmer mit Wohnsitz in einem EU-Land gelten die deutschen USt-Vorschriften, d.h. es ist die deutsche Umsatzsteuer in der Rechnung nach deutschen Vorschriften zu berechnen und auszuweisen.
4. Mandant ist Privatperson im Drittland
Hat der Privatmandant/Nichtunternehmer seinen Sitz jedoch im Drittland, gelten die deutschen Umsatzsteuervorschriften nicht. Demnach ist die deutsche Umsatzsteuer nicht zu berechnen und auszuweisen. Die sonstige Leistung unterliegt vielmehr dem Umsatzsteuerrecht des Empfängerlandes.
VAT reserved
In allen Fällen hat die Rechnung sämtliche Anforderungen des § 14 UStG zu enthalten. Um in der Rechnung auf die Steuerschuld des Empfängers hinzuweisen, sollte der Hinweis „Steuerschuld verlagert” bzw. „VAT reserved” aufgeführt werden. Die Rechnung sollte zudem die englische Bezeichnung „Invoice” ausweisen sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers und die des Ausstellers.
Der Rechnungsempfänger muss sodann in seinem (Unternehmenssitz-) Land auf der Grundlage des dort geltenden Umsatzsteuerrechts die Umsatzsteuer selbst berechnen und an das für ihn zuständige Finanzamt abführen bzw. die Vorsteuer verrechnen. Also eigentlich gar nicht so kompliziert.
Wäre nun noch zu akzeptieren, dass Helgoland im Sinne des Umsatzsteuergesetzes nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehört.
Michaela Voß