Startseite » Leitartikel » 2009 » Fachbeiträge » Modernisierung der Zwangsvollstreckung: Versteigerung im Internet; Reform der Sachaufklärung

Modernisierung der Zwangsvollstreckung: Versteigerung im Internet; Reform der Sachaufklärung

11.11.2009

Die Reformen zur Modernisierung der Zwangsvollstreckung sind in aller Munde. Doch was verbirgt sich dahinter? Zwei neue Gesetze hat der Gesetzgeber erlassen: die Gesetze zur Internetversteigerung sowie zur Reform der Sachaufklärung.

Wichtigste Auswirkung: Ab sofort tritt die Versteigerung im Internet als gesetzlicher Regelfall neben die Versteigerung vor Ort (§ 814 ZPO). Die meisten Änderungen der viel besprochenen Reform der Sachaufklärung treten allerdings erst zum 01.01.2013 in Kraft.

Versteigerung im Internet

Bislang fand die Versteigerung der gepfändeten Sachen durch den Gerichtsvollzieher in der sog. Präsenzversteigerung statt – sowohl der Gerichtsvollzieher als auch die Interessenten (die Bieter) müssen am Ort der Versteigerung anwesend sein. Dies führt oft zu schlechten Ergebnissen bis hin zum Ausbleiben der Bieter. Das Gesetz zur Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung hat deshalb die Internetversteigerung zum zweiten Regelfall neben die Präsenzversteigerung gestellt.

Wichtigste Änderungen im Verfahren zur Zwangsversteigerung:

  • Der Gerichtsvollzieher hat die Wahl, ob er – wie bislang – die Versteigerung vor Ort (§ 814 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ausführen will, oder ob er die Internetversteigerung wählt (§ 814 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
  • Durch Rechtsverordnungen der Landesregierungen wird das Verfahren im Einzelnen geregelt (Beginn, Ende, Versteigerungsplattform, Bedingungen etc.) Die Rechtsverordnungen stehen noch aus.
  • Bietet der Schuldner im Internet mit, so kann sein Gebot – anders als bei der Präsenzversteigerung – nicht zurückgewiesen werden, wenn es nicht in bar erlegt wird (§ 816 Abs. 4 ZPO, § 1239 Abs. 2 BGB).
  • Den Zuschlag erhält derjenige, der das höchste Gebot abgegeben hat – zumindest aber das nach § 817a ZPO zu erreichende Mindestgebot.

Reform zur Sachaufklärung: Schuldnerinformationen werden leichter zugänglich

Diese Reform erweitert u.a. die Möglichkeiten des Gerichtsvollziehers und Gläubigers, Schuldnerinformationen zu erlangen.

Der Gerichtsvollzieher kann:

  • vom Schuldner eine Vermögensauskunft verlangen, ohne dass ein erfolgloser Versuch einer Sachpfändung vorangegangen ist.
  • bei Forderungen von mindestens 500 € Fremdauskünfte beim Rentenversicherungsträger, beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Kraftfahrt-Bundesamt über ein Arbeitsverhältnis, Konten, Depots oder Kraftfahrzeuge des Schuldners einholen, wenn der Schuldner falsche oder gar keine Angaben macht. (Achtung Datenschutz!)

Zentrale Internetregister

Modernisiert wird auch das Verfahren zur Abgabe der Vermögenserklärung (bisher: eidesstattliche Versicherung), sowie die Verwaltung der Informationen:

  • Die Frist des § 903 ZPO wird von 3 auf 2 Jahren verkürzt. Die Regelung wird sich dann im neuen § 802d Abs. 1 ZPO finden – der zurzeit gültige § 903 ZPO wird samt des kompletten Abschnitts 4 der ZPO aufgehoben.
  • Elektronische Verwaltung der Aufstellung der Vermögensgegenstände des Schuldners von einem zentralen Vollstreckungsgericht je Bundesland; Zugriff haben Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsbehörden und weitere staatliche Stellen wie die Strafverfolgungsbehörde.
  • Zentrale Verwaltung der Schuldnerverzeichnisse durch ein Vollstreckungsgericht als landesweites Internet-Register; Einsicht wie bislang aufgrund berechtigten Interesses.

Der Großteil der Änderungen und neuen Vorschriften tritt erst zum 01.01.2013 in Kraft. Die Änderungen, die bereits in Kraft getreten sind, betreffen hauptsächlich die Ermächtigungen des BMJ und der Landesregierungen, die rechtlichen und organisatorischen Grundlagen für die Durchführung der modernisierten Zwangsvollstreckung zu schaffen.

Michaela Voß, Rechtsfachwirtin, Steinfurt

 

Anmeldung für Mitglieder


Die neuesten Beiträge im Forum: ausblenden einblenden