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Festsetzung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsantrag an das Verwaltungsgericht

25.11.2009
Die wenigsten von uns können von sich behaupten, dass verwaltungsrechtliche Mandate zu ihrem Alltagsgeschäft gehören. Liegt dann doch einmal eine solche Akte auf dem Tisch, stößt man schnell an seine Grenzen. Wie war das noch einmal mit der Festsetzung der Geschäftsgebühr?
Hier gilt es, Folgendes zu beachten:
Ist dem Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht ein Widerspruchsverfahren vorausgegangen, besteht - entgegen der Praxis im Zivilverfahren - die Möglichkeit der Festsetzung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren.
Der Antrag würde wie folgt lauten:
„In dem Verwaltungsstreitverfahren
Müller ./. Stadt …
- Az -
wird zunächst beantragt,
gemäß § 162 Abs. II S. 2 VwGO die Kosten der Heranziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Weiterhin wird beantragt,
nachstehend aufgeführte Kosten gegen den Verfahrensgegner gemäß §§ 103 ff. ZPO festzusetzen.“
Aus Gründen der Praktikabilität ist es einfacher, die Kosten des Widerspruchsverfahrens und die Kosten des Klageverfahrens getrennt voneinander auszuweisen. Für den Fall, dass die Heranziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren seitens des Gerichts nicht für notwendig erklärt wird, ist es vor diesem Hintergrund sodann nicht erforderlich, einen korrigierten Kostenfestsetzungsantrag einzureichen.
Stefanie Hoffmann