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Im Fokus: Der immerwährende Zankapfel „Gebühren bei Anerkenntnis“

09.02.2011

Obwohl es inzwischen in jedem Kommentar nachgelesen werden kann, führt das Thema, welche Gebühren bei einem Anerkenntnis auf Beklagtenseite anfallen, immer wieder zu Diskussionen mit den Anwälten. Deshalb hier ein paar Argumentationshilfen und ein Beispiel.

 

Situation

Der Mandant ist Beklagter. Der Anspruch gegen ihn ist berechtigt. Was ist jetzt am günstigsten für den Mandanten – Anerkenntnis,  Versäumnisurteil oder eine dritte Möglichkeit?

 

Grundlagen

Das Anerkenntnisurteil

Anerkenntnisurteile ergehen immer dann, wenn der Beklagte einen geltend gemachten Anspruch anerkennt. Bereits seit dem 01.01.2002 ist es klägerseits nicht mehr erforderlich, einen Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils zu stellen. Das Gericht wird im Falle eines Anerkenntnisses von Amts wegen ein Anerkenntnisurteil erlassen.

Verwahrung gegen die Kosten

Wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt, kann ein Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kosten abgegeben werden (§ 93 ZPO). In diesem Fall prüft das Gericht, ob der Beklagte Anlass zur Klage gegeben hat.

  • Das Gericht stellt fest, dass der Beklagte Anlass zur Klage gegeben hat: Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  • Das Gericht stellt fest, dass der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat: Dem Kläger werden die Kosten auferlegt.

Gerichtskosten

Nach der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz – Kostenverzeichnis – fallen für ein "normales" Urteil 3,0 Gerichtsgebühren an, Nr. 1210 KV GKG. Auch für Versäumnisurteile fallen 3,0 Gebühren an. Bei einem Anerkenntnisurteil fällt grundsätzlich 1,0 Gerichtsgebühr an, Nr. 1211 Nr. 2 KV GKG.

Kostengünstigste Verfahrensbeendigung für den Beklagten

Anders als noch zu den (guten alten) BRAGO-Zeiten löst das Anerkenntnis nicht mehr eine reduzierte Terminsgebühr aus. Es stellt sich daher die Frage, wie ein Beklagter, der den gegen ihn geltend gemachten Anspruch als berechtigt ansieht, auch unter Berücksichtigung der Gerichtskosten das Verfahren am kostengünstigsten beenden kann.

 

Beispiel

Der Beklagte will einen im Klagewege gegen ihn geltend gemachten Anspruch über 10.000,00 € nicht bestreiten. Er möchte Zahlung leisten.

 

1. Anerkenntnis

Am teuersten ist ein Anerkenntnis. Der Mandant zahlt auf das Anerkenntnis hin.

Es entstehen:

  • auf Klägerseite
    • 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG
    • 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG
    • Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte Nr. 7002 VV RVG
    • 1,0 Gerichtsgebühr Nr. 1211 Abs. 2 KV GKG
  • auf Beklagtenseite
    • 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG
    • 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG
    • Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte Nr. 7002 VV RVG

Insgesamt entstehen also 5,0 Rechtsanwaltsgebühren und 1,0 Gerichtsgebühren.

 

2. Versäumnisurteil

Günstiger ist es, ein Versäumnisurteil ergehen zu lassen. Der Mandant zahlt auf das Urteil hin.

Es fallen an: 

  • auf Klägerseite
    • 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG
    • 0,5 Terminsgebühr Nr. 3105 VV RVG
    • Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte Nr. 7002 VV RVG
    • 3,0 Gerichtsgebühren Nr. 1210 KV GKG
  • auf Beklagtenseite
    • 0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG (für den Fall, dass lediglich Verteidigung angezeigt wurde; vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Nr. 3101 VV RVG Rn. 33)
    • Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte Nr. 7002 VV RVG

Insgesamt entstehen also 2,6 Rechtsanwaltsgebühren und 3,0 Gerichtsgebühren.

2,6 Rechtsanwaltsgebühren sind 2,4 Rechtsanwaltsgebühren weniger als beim Anerkenntnis mit 5,0 (!) Rechtsanwaltsgebühren. Dem gegenüber erspart ein Anerkenntnis zwar 2,0 Gerichtskosten, diese fallen jedoch weitaus geringer aus als die 2,4 ersparten Rechtsanwaltsgebühren.

 

3. Eine dritte Möglichkeit

Rechtsanwalt X rät dem Mandanten, die Klageforderung umgehend auszugleichen. Nach Ausgleichung zeigt Rechtsanwalt X dem Gericht gegenüber lediglich die Verteidigung des Beklagten an, teilt mit, dass der Beklagte die Klageforderung beglichen hat und erklärt, dass der Beklagte die Kosten des Verfahrens trägt.

Der Kläger wird sodann den Rechtsstreit für erledigt erklären.

In diesem Fall entstehen folgende Gebühren:

  • auf Klägerseite
    • 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG
    • Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte Nr. 7002 VV RVG
    • 1,0 Gerichtsgebühr Nr. 1211 Nr. 4 KV GKG
  • auf Beklagtenseite
    • 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG
    • Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte Nr. 7002 VV RVG

Insgesamt entstehen also 2,6 Rechtsanwaltsgebühren und 1,0 Gerichtsgebühren.

Auf diesem Weg fallen für den Mandanten sowohl 2,4 Rechtsanwaltsgebühren weniger als auch 2,0 Gerichtskosten weniger an als beim Anerkenntnis.

 

Was halten Sie davon? Diskutieren Sie mit in unserem Forum:

Terminsgebühr Teilversäumnisurteil pp.

Terminsgebühr für Kläger bei Anerkenntnis

Terminsgebühr Anerkenntnisurteil

 

Hilfreiche Entscheidungen

Und hier sind die versprochenen Argumentationshilfen:

Terminsgebühr bei Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren

Nach Abs. 1 Ziffer 1 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG entsteht die 1,2 Terminsgebühr auch dann, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, gemäß § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Das gilt für beide Anwälte!

Terminsgebühr bei schriftlicher Kostenentscheidung

BGH, Beschluss vom 25.09.2007 – VI ZB 53/06, RVGreport 2007, 460

Terminsgebühr bei Anerkenntnis nach schriftlichem Vorverfahren, ohne mündliche Verhandlung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.05.2005 – 8 W 183/05, AGS 2006, 24

Terminsgebühr bei Anerkenntnis, das lediglich bejahend angenommen wurde

Das Sozialgericht Nürnberg hat in seinem Beschluss vom 08.11.2006 – S 7 KR 203/05 KO, RVGreport 2007, 105 ausgeführt, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn er ein Anerkenntnis des Beklagten lediglich bejahend annimmt.

 

Michaela Voß, Rechtsfachwirtin

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