Startseite » Im Fokus » 2010 » Im Fokus: Wie finde ich das zuständige Gericht?

Im Fokus: Wie finde ich das zuständige Gericht?

01.09.2010

Das Recht auf den gesetzlich bestimmten Richter ist in Deutschland in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz geregelt. Jedermann hat Anspruch darauf, dass im Voraus nach allgemeinen Merkmalen bestimmt wird, bei welchem Gericht und welchem Richter innerhalb des Gerichts sein Gerichtsverfahren behandelt werden wird. Man unterscheidet dabei in die sachliche und örtliche Zuständigkeit.

Sachliche Zuständigkeit

Ob in Zivilsachen die Klage beim Amtsgericht oder Landgericht eingereicht werden muss, ist aufgrund der Vorschriften zur sachlichen Zuständigkeit der §§ 23 ff., 71 GVG schnell eindeutig.

Örtliche Zuständigkeit/Gerichtsstand

Schwieriger wird es bei der örtlichen Zuständigkeit, welche bestimmt, an welchem Ort das betreffende Eingangsgericht anzurufen ist. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem so genannten Gerichtsstand, geregelt in den §§ 12 ff. ZPO. Hiernach ist das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, für die Entscheidung über den Rechtsstreit zuständig. § 13 ZPO bestimmt, dass der allgemeine Gerichtsstand einer Privatperson durch ihren Wohnsitz bestimmt wird.

Juristische Personen haben ihren allgemeinen Gerichtsstand gem. § 17 ZPO an ihrem (Geschäfts-)Sitz. Besondere und ausschließliche Gerichtsstände regelt die Zivilprozessordnung in den §§ 21 ff. ZPO. Unter bestimmten Umständen können die Parteien gem. § 38 ZPO die Zuständigkeit eines Gerichts vereinbaren. Dies nennt man Gerichtsstandsvereinbarung oder Prorogation. Eine solche Vereinbarung ist jedoch nur zulässig, wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist.

Nebenbei bemerkt: Es gibt sogar einen sogenannten „fliegenden Gerichtsstand“.

In Verfahren nach dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) können Mitbewerber bei dem Gericht klagen, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist (§ 14 Abs. 2 UWG). Bei der Verbreitung von wettbewerbswidrigen Druckschriften kommt da z.B. eine Vielzahl von Erfolgsorten und damit Tatortgerichtsständen in Betracht (sog. "fliegender Gerichtsstand"). 

Zuständigkeit innerhalb der Gerichte

Die Zuständigkeit innerhalb der Gerichte bestimmt sich nach dem Geschäftsverteilungsplan, der von dem jeweiligen Gerichtspräsidium im Voraus, meistens für das Kalenderjahr, aufgestellt wird. Hierfür gibt es verschiedene Verfahren. So können die eingehenden Sachen nach Eingangszeit, Sachgebieten, nach dem Anfangsbuchstaben des Namens einer der Parteien oder nach ihrem Wohnort einem bestimmten Richter zugewiesen werden. In den zuletzt genannten beiden Fällen kommt man also, wenn man seinen Namen nicht ändert und nicht umzieht, immer zum selben Richter.

Damit sich der Anwalt gegenüber seiner Mandantschaft nicht blamiert und regresspflichtig macht, haben er und seine Mitarbeiter bei Klageerhebung in besonderer Weise darauf zu achten, dass die Klage beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht erhoben wird.

Hilfsmittel bei der Suche

Ist das zuständige Gericht bestimmt, gilt es, die richtige Adresse herauszufinden. Am einfachsten ist dies mit Hilfe des World Wide Web. Dort finden sich z.B unter

http://www.justizadressen.nrw.de/og.php

http://oertliche-zustaendigkeit.de/

Gerichtsdatenbanken, die sämtliche notwendigen Daten wie Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer übersichtlich darstellen. Außerdem ist eine Suche nach Anschriften von Gerichten und Justizbehörden möglich.

Etwas umständlicher ist das klassische Ortsverzeichnis in Buchform. Im Teil I sind alle politisch eigenständigen Orte der Bundesrepublik Deutschland mit zuständigem Amtsgericht und Finanzamt aufgeführt. Sollten sich einzelne Postleitzahlbereiche über mehrere Amtsgerichtsbezirke erstrecken, kann über die Straßendatei das richtige Gericht ermittelt werden. Teil II beinhaltet neben den Angaben zu den Amtsgerichten auch alle Angaben zu dem jeweils zuständigen LG, OLG, ArbG, SozG und VerwG. In Teil III befindet sich eine Zusammenstellung der Landes- und Bundesgerichte aller Gerichtsbarkeiten. Im vierten Teil sind alle Finanzämter aufgeführt.

Öffentliche Zustellung

In den Fällen, in denen der Zustelladressat

  • im In- und Ausland unbekannten Aufenthaltes ist,
  • seine Adresse nicht zu ermitteln ist,
  • und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,

kann die öffentliche Zustellung auf Antrag beim Prozessgericht als besondere Form der Zustellung erfolgen (§ 185 ZPO). Örtlich zuständig ist in solchen Fällen das Gericht, in dessen Bezirk der Zustelladressat seinen letzten bekannten Wohnsitz hatte.

Die öffentliche Zustellung erfolgt sodann durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel (oder auch durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, welches im Gericht öffentlich zugänglich ist). Sie enthält den Namen und die zuletzt bekannte Anschrift des Zustelladressaten, Datum und Aktenzeichen des zuzustellenden Schriftstücks, die Bezeichnung des Prozessgegenstandes und die Stelle, an welcher das Schriftstück eingesehen werden kann. Je nachdem was zugestellt wird, enthält die Benachrichtigung entsprechende Belehrungen und Hinweise dazu, dass durch diese Form der Zustellung Fristen in Gang gesetzt werden, deren Nichtbeachtung zu Rechtsverlusten führen können.

In der Gerichtsakte wird mit Datum und Unterschrift vermerkt, wann die Benachrichtigung ausgehängt und abgenommen wurde. Sofern keine andere Frist bestimmt wurde, gilt das Schriftstück als zugestellt, wenn seit der Anheftung an die Gerichtstafel ein Monat verstrichen ist (§ 188 ZPO).

Rechtsmittel

Wenn eine Entscheidung vom falschen Gericht oder vom falschen Spruchkörper innerhalb eines Gerichts gefällt wurde, verletzt sie das Recht auf den gesetzlichen Richter und ist in der Regel mit der Revision oder mit der (sofortigen) Beschwerde anfechtbar.

Michaela Voß, Rechtsfachwirtin

 

Anmeldung für Mitglieder


Die neuesten Beiträge im Forum: ausblenden einblenden