Startseite » Im Fokus » 2010 » Im Fokus: Was, wenn meine Krankenkasse schließt?

Im Fokus: Was, wenn meine Krankenkasse schließt?

22.11.2010

Nach Angaben des Bundesversicherungsamts (BVA) haben bislang drei gesetzliche Krankenkassen eine drohende Insolvenz angezeigt. Wie die "Financial Times Deutschland" berichtete, meldete neben der City BKK und der BKK Heilberufe die Gemeinsame Betriebskrankenkasse Köln (GBK) Insolvenzgefahr an. Was kann danach passieren und was bedeutet das für mich als Mitglied einer solchen Kasse?

Entscheidung über eine Schließung

Über eine Schließung entscheidet die jeweilige Aufsicht der Kasse. Dies ist bei bundesunmittelbaren Kassen das Bundesversicherungsamt (BVA), bei landesunmittelbaren das zuständige Landesgesundheitsministerium. Die Aufsicht berät sich intensiv mit der Kasse und dem zuständigen Kassenarztverband über mögliche Lösungen (Fusion, Schließung, Insolvenz).

Information und Wechsel der Mitglieder

Sobald die öffentliche Bekanntmachung über eine Schließung im Bundesanzeiger erfolgt ist, muss die Krankenkasse ihre Mitglieder und diejenigen Stellen, die Beiträge abführen, informieren. Bestimmte Fristen für diese Informationspflicht gibt es allerdings nicht.

Sobald ein Versicherter über die Schließung seiner Kasse informiert wird, kann er eine neue Krankenkasse frei wählen. Die neue Krankenkasse darf den Versicherten nicht ablehnen – selbst wenn er schon älter ist oder sich in einer laufenden Behandlung befindet.

Die neue Mitgliedschaft muss unverzüglich dem Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger oder der Bundesagentur für Arbeit angezeigt werden.

Freiwillig Versicherte müssen den Wechsel in eine andere Kasse selbst erklären. Hierzu haben sie auch noch drei Monate nach Schließung der Kasse Zeit. Die Mitgliedschaft in der neuen Kasse gilt dann rückwirkend.

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen teilt zum Thema „Lückenloser Erhalt des Versicherungsschutzes“ Folgendes mit:

„Die Mitgliedschaft bei der neuen Kasse beginnt lückenlos im Anschluss an die Mitgliedschaft bei der geschlossenen Krankenkasse, also im Bedarfsfall auch rückwirkend. Das Mitglied und auch die mitgewechselten, beitragsfrei mitversicherten Familienangehörigen sind ab dem ersten Tag in der neuen gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf den gesamten Leistungskatalog versichert, ohne Anwartschafts- oder Wartezeiten und ohne eine vorherige Gesundheitsuntersuchung. Anders als in der privaten Krankenversicherung gibt es keine Leistungsausschlüsse oder höhere Beiträge z. B. wg. eventueller Vorerkrankungen oder Behinderungen.

Während ihrer Abwicklung besteht die Krankenkasse zunächst fort (§ 155 Abs. 1 SGB V) und hat die vor der Schließung entstandenen Ansprüche aus der Versicherung zu erfüllen und etwaige noch offene Beitragsforderungen einzuziehen. Neue Leistungsansprüche gegenüber der geschlossenen Krankenkasse können jedoch nicht mehr entstehen, weil die Mitgliedschaft mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Schließung endet.“


Das Leistungsangebot der neuen Kasse prüfen

Das Leistungsangebot der neuen Kasse sollte sorgfältig geprüft werden. 95 % aller Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse sind zwar durch das Gesetz geregelt, allerdings können Krankenkassen auch Zusatzleistungen anbieten bzw. nicht im Angebot haben. Nicht gesetzesmäßige Leistungen wie z. B. die Kostenübernahme von Reiseimpfungen muss die neue Kasse nicht übernehmen, wenn sie es nicht in ihrem Angebot hat.

Deshalb: Erst sorgfältig die Leistungspalette der Krankenkassen vergleichen.

Übernahme laufender Behandlungen

Laufende Behandlungen oder Maßnahmen während des Wechsels klären alte und neue Krankenkasse untereinander. Gleiches gilt für bewilligte Kuren oder Heil- und Kostenpläne bei Zahnbehandlungen. Generell muss die neue Kasse diese Leistungen in dem vorgeschriebenen Umfang übernehmen.

Sonderkündigungsrecht bei drohender Insolvenz der Kasse

Nur aufgrund der Anzeige beim Bundesversicherungsamt oder Gerüchten um eine drohende Insolvenz haben Versicherte kein Sonderkündigungsrecht. Wer bereits jetzt wechseln möchte, muss sich an die üblichen Regeln halten; d.h. wer mindestens 18 Monate Mitglied in einer Kasse ist, kann ohne Weiteres wechseln. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Monatsende.

Arztbesuch ohne Vorliegen der neuen Krankenversicherungskarte

Der Versicherte sollte sich von der neuen Krankenkasse eine Anspruchsbescheinigung mit den notwendigen Angaben insbesondere zum Versicherungsbeginn und zur Versichertennummer ausstellen lassen und in der Arztpraxis vorlegen. In diesen Fällen ist zu empfehlen, nach Erhalt der Krankenversichertenkarte diese nochmals kurz in der Arztpraxis vorzulegen. Mit dem ersten Tag seiner neuen Versicherung kann der Versicherte also alle Behandlungen beim Arzt, im Krankenhaus oder bei anderen Leistungserbringern wahrnehmen.

Es entsteht keine Versorgungslücke.

Linkempfehlung/Quellen

Fragen zum Thema Krankenversicherung werden auf diesen Seiten veranschaulicht dargestellt:

Immer jubeln!
Martina Ortz Anwalts- und Büroservice, Oberhausen

zum Archiv »

Anmeldung für Mitglieder


Die neuesten Beiträge im Forum: ausblenden einblenden