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Im Fokus: Die Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO

24.06.2010
Voraussetzungen und Statthaftigkeit
Die Vollstreckungsgegenklage (oder auch Vollstreckungsabwehrklage) ist eine prozessuale Gestaltungsklage, die nicht den Titel selbst, sondern nur dessen Vollstreckbarkeit beseitigt. Zulässigkeitsvoraussetzung ist deshalb, dass überhaupt ein vollstreckungsfähiger Titel vorliegt, d.h. der Titel muss nach Form und Inhalt zur Vollstreckung geeignet sein.
Die Vollstreckungsgegenklage kann sich demnach beispielsweise richten gegen:
- Leistungsurteile
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse
- Unterhaltsfestsetzungsbeschlüsse
- Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet
- Einstweilige Anordnungen
- Vollstreckungsbescheide
- Notarielle Urkunden
Sie ist dagegen u.a. unzulässig gegen Feststellungs- und Gestaltungsurteile sowie Arreste.
Ein Klagegrund liegt dann vor, wenn geltend gemacht werden kann, dass der titulierte Anspruch nach Schaffung des Titels ganz oder teilweise erloschen ist z.B. durch:
- ganze oder teilweise Erfüllung der Vollstreckungsforderung
- zulässige Leistung an Erfüllung statt
- zulässige Erfüllung durch Dritte
- zulässige Aufrechnung
- Anfechtung
- Rücktritt
- Verzicht
Parteien
Die Vollstreckungsgegenklage stellt ein Rechtsmittel für den Schuldner dar. Kläger kann daher jeder Schuldner sein, gegen den sich die Zwangsvollstreckung richtet, d.h. auch einer von mehreren Gesamtschuldnern. Beklagter ist der Vollstreckungsgläubiger, d.h. der im Titel oder in der Vollstreckungsklausel als Gläubiger benannte. Die Parteien der Vollstreckungsgegenklage sind der Vollstreckungsschuldner als Kläger und der Vollstreckungsgläubiger als Beklagter.
Zuständigkeit
Grundsätzlich ist sachlich und örtlich zuständig das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.
Besonderheiten ergeben sich dort, wo es an einem Prozessgericht erster Instanz fehlt. Dies ist der Fall bei der Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Örtlich zuständig ist hier das Gericht, bei dem der Kläger (Vollstreckungsschuldner) seinen allgemeinen Gerichtstand hat. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach den Vorschriften der §§ 23, 71 GVG. Maßgeblich ist insoweit der Streitwert der Vollstreckungsgegenklage, der sich nach dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen bestimmt.
Für Vollstreckungsgegenklagen gegen Vollstreckungsbescheide ist nach § 796 Abs. 3 ZPO das Gericht sachlich und örtlich zuständig, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.
Form und Frist
Die Vollstreckungsgegenklage bedarf der Schriftform gem. § 253 ff. ZPO. Sie unterliegt keiner Frist, sondern wird zeitlich allein durch das Rechtsschutzbedürfnis begrenzt. Dieses entsteht nach h.M., sobald ein Vollstreckungstitel vorliegt und besteht so lange fort, wie der Gläubiger den Vollstreckungstitel in Händen hält.
Verfahren
Das Verfahren der Vollstreckungsgegenklage ist ein ganz normales Erkenntnisverfahren der ZPO. Demnach ist der Kläger verpflichtet, die geltend gemachten Einwendungen substantiiert darzulegen und im Bestreitensfall auch zu beweisen.
Der Klageantrag muss so gestellt werden, dass die Vollstreckung aus dem genau bezeichneten Titel ganz oder in bestimmter Höhe für unzulässig erklärt wird.
Wird der Klage stattgegeben, so ist die Zwangsvollstreckung antragsgemäß ganz, teilweise oder zeitweise für unzulässig zu erklären.
Gegen das Urteil ist die Berufung gem. § 511 ff. ZPO zulässig.
Kosten und Gebühren
Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei dem Verfahren über die Vollstreckungsgegenklage um ein normales Erkenntnisverfahren, welches auch kostenrechtlich in dieser Weise behandelt wird.
Demnach ist ein Kostenvorschuss in Höhe von 3 Gerichtsgebühren einzuzahlen. Eine Reduzierung auf eine Gebühr ist wie üblich durch Anerkenntnis, Vergleich oder Klagerücknahme möglich.
Der Rechtsanwalt erhält im Klageverfahren die Gebühren des 3. Abschnitts des Vergütungsverzeichnisses. Im Falle eines Vergleichs kann ihm zusätzlich die Einigungsgebühr entstehen.
Der Streitwert für die Vollstreckungsgegenklage richtet sich nach § 3 ZPO und besteht in dem Wert der Forderung, wegen der die Vollstreckung betrieben wird, oder – wenn die Vollstreckung nur in Höhe eines Teilbetrages angegriffen wird – in dem angegriffenen Teilbetrag.
Michaela Voß, Rechtsfachwirtin
Weitere Infos zur Vollstreckungsgegenklage/Vollstreckungsabwehrklage:
Dörndorfer, Zwangsvollstreckung effizient I - Praxishandbuch für Rechtsfachwirte, 2009
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Baumgärtel/Brunner/Bugarin, Arbeitsplatz ReFa: Der Allrounder, 2009
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