Startseite » Im Fokus » 2010 » Im Fokus: Vergaberecht Teil 6

Im Fokus: Vergaberecht - Neuerungen im Bereich der Auftragsvergabe (Teil 6)

30.06.2010

Novellierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen

Dieser Artikel ist der letzte Teil der Serie „Neuerungen im Bereich der Auftragsvergabe“. Teil 1 vermittelte Grundlagenwissen, während sich Teil 2 mit den neuen Schwellenwerten befasst, Teil 3 auf die Neuerungen im EU-weiten Vergabeverfahren eingeht, Teil 4 die Vergabearten erläutert und Teil 5 die Novellierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistung darstellt. 

Die Artikel richten sich an Alle, die aufseiten des Auftraggebers oder Auftragnehmers an der Vergabe öffentlicher Aufträge mitwirken. Hier kommen neben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Vergabestellen des Auftraggebers (u.U. ausgebildete Rechtsfachwirtinnen/Rechtsfachwirte oder Rechtsanwaltsfachangestellte) vor allem die Rechtsfachwirtinnen/Rechtsfachwirte und Rechtsanwaltsfachangestellten in Betracht, die in Anwaltskanzleien mit dem Schwerpunkt des Vertragsrechts, des Bau- und Architektenrechts oder des Vergaberechts, eigenständig Formschreiben für die Mandanten an die öffentlichen Auftraggeber fertigen oder vorbereitend in die Beratungstätigkeiten des Rechtsanwalts eingebunden sind.

Wesentliches

Im Jahre 2004 hat der Europäische Gesetzgeber neue Vergabe-Richtlinien erlassen, die mit bestimmten Fristen durch die Mitgliedsstaaten umzusetzen waren.

Auf Grundlage der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (Vergabekoordinierungsrichtlinie) sowie der Rechtsprechung insbesondere des Europäischen Gerichtshofes hat der deutsche Gesetzgeber einige Änderungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgenommen.

Auf Grundlage dieser Änderungen wurde die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) überarbeitet. Diese neue Vergabe- und Vertragsordnung ist Ende Dezember 2009 veröffentlicht worden, tritt allerdings erst in Kraft, wenn ihre Anwendung durch die Vergabeverordnung (VgV) vorgeschrieben wird. Bislang verweist die VgV noch auf den letzten Überarbeitungsstand der Vertrags- und Vergabeordnungen von 2006.

Die Neufassung der VgV und damit die Anwendungsverpflichtung in Bezug auf die neuen Vergabe- und Vertragsordnungen ist am 27.01.2010 vom Bundeskabinett verabschiedet worden, anschließend am 26.03.2010 im Bundesrat mit 12 inhaltllichen Änderungen beschlossen worden. Diesen Änderungen hat das Bundeskabinett nun am 28.04.2010 zugestimmt. Die Vergabeverordnung (VgV) ist am 10.06.2010, im Bundesgesetzblatt I Nr. 30 Seite 724 verkündet worden und am 11. Juni 2010 in Kraft getreten. Die Vorschriften der VOL 2009 sind demnach nun anzuwenden.

Daher widmet sich dieser Beitrag den wesentlichen Änderungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A), die demnächst zu beachten sein werden.

Inhaltliche Änderungen der VOL/A 2009 gegenüber der VOL/A 2006: 

Aufgrund identischer höherrangiger Rechtsvorschriften, an denen sich VOL/A und VOB/A zu orientieren haben, gelten viele der bereits im Artikel zur Neufassung der VOB/A aufgeführten Änderungen innerhalb der VOB/A auch für die VOL/A. Daher sollen an dieser Stelle nur besonders die Abweichungen der VOL/A 2009 gegenüber der VOB/A 2009 betont werden. 

  1. Anders als die VOB/A 2009 verzichtet die VOL/A 2009 auf die Untergliederung in Basisparagraphen, die nur im nationalen Bereich (unterhalb der EG-Schwellenwerte) gelten und ergänzenden a-Paragraphen im zweiten Abschnitt. Stattdessen regelt die VOL/A 2009 im ersten Abschnitt das nationale Verfahren und im eigenständigen 2. Abschnitt als einheitliche neue Vorschriften ausschließlich das EG-Verfahren.
  2. Anders als die VOB/A 2009 sieht die VOL/A keine Grenzwerte für beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben vor, sondern begnügt sich mit der Einführung eines Direktkaufes ohne Vergabeverfahren für Bagatellfälle bis 500,00 € ohne Umsatzsteuer. Hier bedarf es für beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben also auch weiterhin einer Einzelfallbegründung (soweit der Landesverordnungsgeber keine generalisierenden Regelungen trifft, wie es bislang mit vorgenanntem Runderlass geschehen ist).
  3. Im Rahmen der VOL/A sollen Eignungsnachweise nunmehr vorrangig über Eigenerklärungen gefordert werden. Nachweise durch Präqualifikation können die Auftraggeber lediglich zulassen, ohne dass dies als vorrangiges Mittel vorgesehen wäre.
  4. § 12 VOL/A sieht vor, dass Bekanntmachungen im Internet zentral über www.bund.de erreichbar sein müssen.
  5. Anders als die VOB/A 2009 sieht die VOL/A 2009 keine Vorabinformation der Auftraggeber über beabsichtigte beschränkte Ausschreibungen vor, sondern verpflichtet sie in § 19 VOL/A lediglich zu einer Veröffentlichung von Informationen nach Auftragerteilung.

Weitere durch den aktuell vorliegenden Entwurf der VgV vorgesehene Änderungen:

 

Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe d und Nummer 6 Buchstabe b VgV 2010 sehen vor, dass bei der Erstellung von Leistungsbeschreibungen künftig beim Kauf technischer Geräte und Ausrüstungen oder bei Ersetzung oder Nachrüstung vorhandener technischer Geräte und Ausrüstungen mit der Leistungsbeschreibung im Rahmen der technischen Anforderungen von den Bietern Angaben zum Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen zu fordern sind, in geeigneten Fällen hierbei eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder eine vergleichbare Methode zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit zu fordern ist.

Somit ist die Berücksichtigung von Umweltaspekten bei der Erstellung von Leistungsbeschreibungen verpflichtend vorgesehen. Auf Grundlage der Öffnungen der EG-Vergaberichtlinie und des GWB für soziale Mindestanforderungen bei der Auftragsausführung, die ebenfalls in der Leistungsbeschreibung zu fordern sind, sind weitere inhaltliche Anforderungen an die Bieter zulässig. Inwieweit der einzelne öffentliche Auftraggeber von solchen Sozialkriterien Gebrauch macht, liegt allerdings in seiner Entscheidung, dürfte jedoch durch politischen Druck oft ebenfalls zwingend im Einzelfall zu beachten sein.

Andrea Tillmanns, Rechtsfachwirtin, Nettetal

 

 

zum Archiv »

Anmeldung für Mitglieder


Die neuesten Beiträge im Forum: ausblenden einblenden