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Im Fokus: Vergaberecht - Neuerungen im Bereich der Auftragsvergabe (Teil 5)

16.05.2010
Novellierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
Dieser Artikel ist Teil 5 der Serie „Neuerungen im Bereich der Auftragsvergabe“. Teil 1 vermittelte Grundlagenwissen, während sich Teil 2 mit den neuen Schwellenwerten befasst, Teil 3 auf die Neuerungen im EU-weiten Vergabeverfahren eingeht und Teil 4 die Vergabearten erläutert. Die Artikel richten sich an Alle, die aufseiten des Auftraggebers oder Auftragnehmers an der Vergabe öffentlicher Aufträge mitwirken. Hier kommen neben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Vergabestellen des Auftraggebers (u.U. ausgebildete Rechtsfachwirtinnen/Rechtsfachwirte oder Rechtsanwaltsfachangestellte) vor allem die Rechtsfachwirtinnen/Rechtsfachwirte und Rechtsanwaltsfachangestellten in Betracht, die in Anwaltskanzleien mit dem Schwerpunkt des Vertragsrechts, des Bau- und Architektenrechts oder des Vergaberechts, eigenständig Formschreiben für die Mandanten an die öffentlichen Auftraggeber fertigen oder vorbereitend in die Beratungstätigkeiten des Rechtsanwalts eingebunden sind.
Hintergrund
Im Jahre 2004 hat der Europäische Gesetzgeber neue Vergabe-Richtlinien erlassen, die mit bestimmten Fristen durch die Mitgliedsstaaten umzusetzen waren.
Auf Grundlage der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (Vergabekoordinierungsrichtlinie) sowie der Rechtsprechung insbesondere des Europäischen Gerichtshofes hat der deutsche Gesetzgeber einige Änderungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgenommen.
Auf Grundlage dieser Änderungen wurde die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) überarbeitet. Diese neue Vergabe- und Vertragsordnung ist im Oktober 2009 veröffentlicht worden, sollte aber erst in Kraft treten, wenn ihre Anwendung durch die Vergabeverordnung (VgV) vorgeschrieben wird. Bislang verwies die VgV noch auf den letzten Überarbeitungsstand der Vertrags- und Vergabeordnungen von 2006.
Die Neufassung der VgV und damit die Anwendungsverpflichtung in Bezug auf die neuen Vergabe- und Vertragsordnungen ist am 27.01.2010 vom Bundeskabinett verabschiedet worden, anschließend am 26.03.2010 im Bundesrat mit 12 inhaltllichen Änderungen beschlossen worden. Diesen Änderungen hat das Bundeskabinett nun am 28.04.2010 zugestimmt. Die Vergabeverordnung (VgV) ist am 10.06.2010, im Bundesgesetzblatt I Nr. 30 Seite 724 verkündet worden und am 11. Juni 2010 in Kraft getreten. Die Vorschriften der VOB/A 2009 sind demnach nun anzuwenden.
Daher widmet sich dieser Beitrag den wesentlichen Änderungen der Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen (VOB/A), die ab sofort zu beachten sind.
Inhaltliche Änderungen der VOB/A 2009 im Vergleich zur VOB/A 2006:
- § 3 VOB/A sieht nunmehr feste Wertgrenzen vor, bis zu deren Erreichen beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben ohne Einzelfallbegründung zulässig sein sollen. Solche Wertgrenzen galten in Nordrhein-Westfalen insbesondere für die Kommunen zwar auch bisher schon auf Grundlage des Runderlasses des Innenministerium vom 22.03.2006 (Kommunale Vergabegrundsätze) sowie den Umsetzungsrunderlass zum Konjunkturpaket II der Bundesregierung. Die Neuregelung des § 3 VOB/A zieht diese Grenzen aber nun bei anderen Beträgen und liefert eine bundesweite Richtgröße (von der die Länder allerdings in ihren Regelungen – auch in Bezug auf ihre Kommunen – allerdings abweichen können).
- § 6 VOB/A erhebt die Präqualifikation nunmehr zum vorrangigen Mittel des Nachweises der Eignung zur Auftragserfüllung durch die Bieter. Bislang war die Präqualifikation (= Hinterlegung von Eignungsnachweisen bei einem Präqualifizierungsverein, bei dem die Auftraggeber die Unterlagen dann online einsehen können) lediglich als Alternative zum Einzelfallnachweis gegenüber dem Auftraggeber vorgesehen. Nunmehr ist die Präqualifikation als Regelfall vorgesehen, der Einzelfallnachweis als Alternative in Einzelfällen.
- § 16 VOB/A sieht nunmehr bei fehlenden Bietererklärungen und Nachweisen in den Angebotsunterlagen eine Verpflichtung des Auftraggebers vor, diese Erklärungen bzw. Nachweise vom Bieter mit Festlegung einer Nachfrist nachzufordern und untersagt einen Ausschluss eines Angebotes von der Wertung, bei dem lediglich unwesentliche Preisangaben des Bieters fehlen. Bislang galt der Grundsatz, dass der Bieter in seinem Angebot alle geforderten Erklärungen, Nachweise und Preisangaben liefern muss, der Auftraggeber sein Angebot andernfalls wegen fehlender Vergleichbarkeit von der Wertung ausschließen muss.
- §§ 19 und 20 VOB/A legen öffentlichen Auftraggebern neue Veröffentlichungspflichten auf, um die Transparenz der Vergaben zu erhöhen. So muss der Auftraggeber nunmehr im Vorhinein im Internet über beabsichtigte beschränkte Ausschreibungen informieren. Nach Auftragserteilung im Verfahren einer beschränkten Ausschreibung oder freihämdigen Vergabe muss er bestimmte Daten veröffentlichen.
- § 19 VOB/A räumt den nicht erfolgreichen Bietern neuerdings einen Anspruch darauf ein, auf schriftlichen Antrag beim Auftraggeber hin auch über die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes informiert zu werden.
Weitere Änderungen durch die aktuelle VgV:
Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b VgV 2010 sieht vor, dass bei der Erstellung von Leistungsbeschreibungen künftig bei der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen mit der Leistungsbeschreibung im Rahmen der technischen Anforderungen von den Bietern Angaben zum Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen zu fordern sind, in geeigneten Fällen hierbei eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder eine vergleichbare Methode zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit zu fordern ist, solange nicht die Unterschiede der auf dem Markt angebotenen Geräte und Ausrüstungen im Energieverbrauch im rechtlich zulässigen Rahmen nur geringfügig sind.
Somit ist die Berücksichtigung von Umweltaspekten bei der Erstellung von Leistungsbeschreibungen verpflichtend vorgesehen. Auf Grundlage der Öffnungen der EG-Vergaberichtlinie und des GWB für soziale Mindestanforderungen bei der Auftragsausführung, die ebenfalls in der Leistungsbeschreibung zu fordern sind, sind weitere inhaltliche Anforderungen an die Bieter zulässig. Inwieweit der einzelne öffentliche Auftraggeber von solchen Sozialkriterien Gebrauch macht, liegt allerdings in seiner Entscheidung, dürfte jedoch durch politischen Druck oft ebenfalls zwingend im Einzelfall zu beachten sein.
Andrea Tillmanns, Rechtsfachwirtin, Nettetal
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