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Im Fokus: Vergaberecht - Neuerungen im Bereich der Auftragsvergabe (Teil 1)

Grundlagenwissen

03.03.2010

Dieser Artikel ist Teil der Serie „Im Fokus: Vergaberecht - Neuerungen im Bereich der Auftragsvergabe" und richtet sich an alle, die auf Seiten des Auftraggebers oder Auftragnehmers an der Vergabe öffentlicher Aufträge mitwirken. Hier kommen neben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Vergabestellen des Auftraggebers (u.U. ausgebildete Rechtsfachwirtinnen/Rechtsfachwirte oder Rechtsanwaltsfachangestellte) vor allem die Rechtsfachwirtinnen/Rechtsfachwirte und Rechtsanwaltsfachangestellten in Betracht, die in Anwaltskanzleien mit dem Schwerpunkt des Vertragsrechts, des Bau- und Architektenrechts oder des Vergaberechts, eigenständig Formschreiben für die Mandanten an die öffentlichen Auftraggeber fertigen oder vorbereitend in die Beratungstätigkeiten des Rechtsanwalts eingebunden sind.

Teil 1 der Serie beschäftigt sich mit Grundlagenwissen, Teil 2 mit den Schwellenwerten und Teil 3 wird auf das EU-weite Vergaberecht eingehen.

Grundlagen

Das deutsche Vergaberecht besteht aus zwei parallelen Regelungssystemen, zum einen dem haushaltsrechtlich geprägten nationalen Vergaberecht, zum anderen dem wettbewerbsrechtlich und an der Verwirklichung eines einheitlichen europäischen Binnenmarktes ausgerichteten EG-Vergaberecht. Die Grenze zwischen diesen zwei Regelungssystemen (nationales und EU-weites Vergaberecht) zieht die EU-Kommission, indem sie sogenannte Schwellenwerte festsetzt, d.h. bestimmte, vorab zu schätzende Auftragswerte, ab deren Erreichen das EU-Vergaberecht gilt. Anknüpfend an diese Werte verweist der deutsche Gesetzgeber über das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (4. Abschnitt, §§ 97 ff. GWB) und die Vergabeverordnung (VgV) auf bestimmte Abschnitte der Verdingungsordnungen (VOB, VOF, VOL).                              

Solange diese Werte nicht überschritten sind, gelten weniger strenge Anforderungen. Insoweit sind öffentliche Auftraggeber (z.B. der Bund, die Länder und die Gemeinden) lediglich über haushaltsrechtliche Vorgaben zu wirtschaftlichem Umgang mit den Steuergeldern verpflichtet und deshalb durch verwaltungsinterne Regelungen zur Anwendung nur der sogenannten „Basisparagraphen“ der Verdingungsordnungen verpflichtet.

Hintergedanke der Grenzziehung ist, dass Aufträge erst ab einem bestimmten Auftragswert auch für Anbieter aus anderen (EU-) Staaten interessant werden.

Quellen und Aufbau des Vergaberechts ergeben sich aus folgender Gegenüberstellung:

 

Nationales Vergaberecht

Europäisches Vergaberecht

Herkunft:

Haushaltsrecht

Herkunft:

insbesondere Dienstleistungsfreiheit und Diskriminierungsverbot

Gesetzliche Grundlage für die Anwendung von Vergaberecht:

  • Für Bund und Länder:

    §§ 55 Bundeshaushaltsordnung und entsprechende Regelungen der Landeshaushaltsordnungen

  • Für die Gemeinden:

    Gemeindehaushaltsverordnungen und ministerielle Umsetzungserlasse

  • Sonderregelungen für sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts

Gesetzliche Grundlage für die Anwendung von Vergaberecht:

  • Wettbewerbsrechtliche EU-Richtlinien zur Koordinierung der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen sowie zur Harmonisierung des Rechtsschutzes
  • Nationale Umsetzungsakte:
    • Gesetz gg. Wettbewerbs-beschränkungen (GWB, 4. Teil)
    • Vergabeverordnung (VgV)

Zu beachtende Verfahrensregelungen:

  • Verdingungsordnung für Liefer- und Dienstleistungen (VOL/A, 1. Teil)
  • Vertrags- und Vergabeordnung für Bauleistungen (VOB/A, 1. Teil)

Zu beachtende Verfahrensregelungen:

  • Verdingungsordnung für Liefer- und Dienstleistungen (VOL/A, 1.+2. Teil)
  • Vertrags- und Vergabeordnung für Bauleistungen (VOB/A, 1.+2. Teil)
  • Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)

Rechtscharakter:

Verwaltungsinterne Weisung zur Durchführung und Dokumentation

Rechtscharakter:

Außenwirksames, bieterschützendes Recht

Regelungszweck

  • Verbesserung des Preis-/ Leistungs-verhältnisses für Steuerzahler
  • Effiziente Ressourcenverwendung gewährleisten
  • Erhöhung der Qualität öffentlicher Dienstleistungen

Regelungszweck

  • Transparenz erhöhen
  • Diskriminierung vermeiden
  • Wirtschaftliches Wachstum und Arbeitsplätze schaffen
  • Wettbewerb fördern

Rechtsschutz:

  • Vorläufiges Rechtsschutzverfahren beim Verwaltungsgericht
  • Ggfs. Schadenersatzansprüche

Rechtsschutz

  • Vergabenachprüfungsverfahren vor Vergabekammern
  • Berufung beim Oberlandesgericht

 Andrea Tillmanns, Rechtsfachwirtin

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