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Im Fokus: Vereinsrecht - Kassenprüfung/Revision

13.10.2010

Da ein Vorstand das Vereinsvermögen nur treuhänderisch verwaltet, muss der Verein die Kassenprüfer (auch Revisor oder Rechnungsprüfer genannt) durch die Mitgliederversammlung bestellen. Diese erstatten dann der Mitgliederversammlung den Bericht.

Der Bericht der Kassenprüfer ist deshalb so wichtig, weil auf seiner Grundlage die Entlastung des Vorstandes erfolgt. Diese wird nach Berichterstattung durch die Kassenprüfer beantragt. Durch die "Entlastung" erklärt die Mitgliederversammlung ihr Einverständnis mit der Geschäftsführung des Vorstands. Im schlimmsten Fall wird diese durch die Versammlung verwehrt, was die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Vorstand nach sich ziehen kann.

Aufgaben und Rechte der Kassenprüfer

Den Rechnungsprüfern ist Einblick in alle Bücher und Belege zu gewähren. Kommt der Vorstand diesem nicht nach, zieht er sofort das Misstrauen auf sich.

Aufgaben und Rechte der Kassenprüfer werden aus den Vorschriften des § 317 HGB abgeleitet. Die Prüfer haben

  • zu kontrollieren, ob die Buchführung in sich stimmig ist und mit dem Jahresabschluss übereinstimmt,
  • der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und
  • wenn kein Grund für Beanstandungen vorliegt, die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

Liegt kein Grund für umfassende Prüfungen vor, sind stichprobenartige Prüfungen ebenfalls ausreichend.

Die Kassenprüfung in der Praxis

  1. Zuerst ist der Jahresabschluss insgesamt zu prüfen, und ob dieser ein Guthaben oder Verbindlichkeiten ausweist. Gleiches gilt für die Gewinn- und Verlustrechnung.
  2. Sodann wird mit der Belegprüfung fortgefahren.
  3. Zunächst einmal werden die Abschlusszahlen des letzten Jahres mit den Eröffnungszahlen des laufenden Jahres auf Übereinstimmung geprüft.
  4. Ferner wird geprüft, ob die steuerlichen Buchführungsvorschriften beachtet wurden. Dies gilt insbesondere für die Einnahmen im Wirtschaftsbetrieb, die für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Bedeutung sind.
  5. Schließlich wird die Buchführung anhand der Belege stichprobenartig überprüft.
    Tipp:
    Man sollte sich als Kassenprüfer hier schon im Vorfeld in etwa ein Bild machen, zumindest über laufende Kosten wie Verbandsabgaben, Umlagen, Versicherungen, Mieten etc. und grob die geschätzte Mitgliederzahl und den Durchschnittsbeitrag gegenrechnen sowie in etwa geschätzte Einnahmen des Vereins.
  6. Auch sollte man sich bei einer Kassenprüfung die Mitgliederzahlen, Zu- und Abgänge vorlegen lassen. Die Mitgliederkündigungen insbesondere deshalb, weil - je nach Verein und Dachverband - der Dachverband informiert werden muss, wenn ein bestimmter Prozentsatz der Mitglieder ausgetreten ist. Eine große Zahl von Austritten kann ebenfalls immer ein Hinweis auf Misswirtschaft sein.
  7. Die Überprüfung der satzungsgemäßen Mittelverwendung ist im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit ebenfalls von Belang. Hier sollte nachgefragt werden, wie diese verwendet und ordnungsgemäß abgerechnet wurden.
  8. Der Vorstand hat eine Pflicht zum Erhalt des Vereinsvermögens, sodass sich die Prüfer einen Überblick zu machen haben über die allgemeine Finanzsituation des Vereins, wie dort gearbeitet und gehaushaltet wurde und ob der Verein wirtschaftlich Vermögen gemehrt hat oder ob Einbußen zu verzeichnen sind und aus welchen Gründen.
  9. Schließlich erfolgt noch die Prüfung des Inventars anhand einer Inventarliste. Bedenken Sie, dass auch das Inventar (z. B. Ausrüstung, Maschinen etc.) zum Vereinsvermögen gehört, da im Falle von Diebstahl, Zerstörung oder auch Insolvenz hier Vereinsmittel schlummern, die Vermögenswerte darstellen.
  10. Sodann gibt der Kassenprüfer seinen Bericht gegenüber der Mitgliederversammlung ab. Dieser sollte beinhalten:
    • Namen der Prüfer,
    • Datum und ggf. Uhrzeit der Kassenprüfung,
    • den groben Umfang der Kassenprüfung,
    • das Ergebnis bzw. Beanstandungen.

Gibt es vonseiten der Mitgliederversammlung keine Fragen oder Einwände, beantragt in der Regel der Kassenprüfer die Entlastung des Vorstandes.

Insolvenz des Vereins

Insolvenzgründe können vorliegen, wenn der Verein überschuldet ist, d.h. wenn das Vermögen des Vereins die Schulden nicht mehr deckt, oder auch durch Zahlungsunfähigkeit, d.h. wenn der Verein die Zahlungen einstellt. Gläubiger können einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens müssen stellen

  • der Vorstand als Organ,
  • jedes Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB bzw.
  • jeder Liquidator.

 

Martina Ortz Anwalts- und Büroservice, Oberhausen

 

Zur Vertiefung:

Rechtswörterbuch Stichwort Verein - rechtsfähiger und weitere unter "Siehe auch"

Erman, Kommentierung der §§ 21 ff. BGB [ReFa Profi]

Prütting/Wegen/Weinreich, Kommentierung der §§ 21 ff. BGB [ReFa Profi]

Limmer/Hertel/Frenz/Mayer, Würzburger Notarhandbuch, Teil 5 Kapitel 1 Rn. 70 ff. [NoFa Profi]

Terner, Vereinsrecht in der notariellen Praxis - Teil 1, ZNotP 2009, 132-137, Teil 2, ZNotP 2009, 222-234 [NoFa Profi]

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