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Im Fokus: Plötzlich eine Waffe im Haus – und was dann?

06.10.2010

Man hört leider viel von Amokläufen und Schusswaffengebrauch. Die meisten sagen sich wahrscheinlich, dass sie nie eine Waffe im Haus haben möchten. Aber was passiert, wenn man auf einmal Besitzer einer Schusswaffe wird – weil man geerbt hat? 

Soll man die Waffe behalten, abgeben, verkaufen – darf man es überhaupt? § 20 WaffG regelt diesen Fall.

§ 20 WaffG: Erwerb und Besitz von Schusswaffen infolge eines Erbfalls

Um in den Besitz des Erbes zu gelangen, muss natürlich zunächst einmal der Erbschein erteilt und das Erbe auch angetreten werden. Binnen eines Monats nach Annahme der Erbschaft kann der Erbe

  • die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen beantragen oder
  • die Waffe veräußern oder
  • sie vernichten lassen.

Erben ist es nicht erlaubt, Munition zu besitzen oder mit der geerbten Waffe zu schießen. Ausnahmen bestehen bei Jägern und Sportschützen, wenn Sie für geerbte Waffen ein entsprechendes Bedürfnis (siehe unten) nachweisen können.

Behalten und Benutzen: Die Voraussetzungen für eine Erben-Waffenbesitzkarte (WBK)

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen WBK sind zunächst einmal die Vollendung des 18. Lebensjahres des Erben bzw. Antragstellers. Darüber hinaus muss der Erblasser vorher legaler Besitzer dieser Schusswaffen gewesen sein. Eine Sterbeurkunde sowie ein Nachweis der Erbschaft durch Erbschein, Testament oder Sonstiges muss der ausstellenden Behörde vorgelegt werden sowie der Nachweis der ordnungsgemäßen Aufbewahrung der Waffen geführt werden (Stahlschrank der Sicherheitsstufen A oder B – je nach Waffe). Dies dient als Vorsorge gegen unbefugten Zugriff durch Dritte (z.B. Diebstahl). Für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen ist weiterhin von Belang, ob der Antragsteller die Zuverlässigkeit bietet – diese fehlt z.B. bei einer Verurteilung wegen eines Verbrechens – und ob er die persönliche Eignung hat – diese fehlt z.B. bei Alkohol- oder Suchtmittelabhängigkeit.

Der Nachweis des „Bedürfnisses”

Will der Erbe mit der Schusswaffe schießen, so muss er erst einmal sein Bedürfnis nachweisen können, nämlich:

  • Die Mitgliedschaft in einem Schützenverein, der einem anerkannten Schießsportverband angehört, sowie
  • die regelmäßige Ausübung des Schießsports durch Meisterschaften und Training im Verein, und
  • der Erbe braucht eine Bescheinigung des Verbandes, dass er ein Bedürfnis hat. Die Bescheinigung muss vom Verein beantragt werden.
  • Ferner muss er einen Lehrgang absolvieren und die Sachkundeprüfung bestehen, um den Sachkundeschein zu erwerben.

Verwahrung

Erlaubnispflichtige Schusswaffen sind, wie eingangs erwähnt, entsprechend den Vorschriften des Waffengesetzes aufzubewahren (§ 36 WaffG). Welche und ggf. wie viele Sicherheitsbehältnisse vorhanden sein müssen, kann bei den städtischen Behörden, Schützenverbänden und Polizeidienststellen erfragt werden.

Abgeben: Bei der Polizei

Will der Erbe die Waffe nicht behalten und auch nicht veräußern, so kann er diese bei der Polizei abgeben und unbrauchbar machen oder vernichten lassen. Die Polizei nimmt die Vernichtung der Waffe in der Regel kostenlos für den Erben vor.

Nicht benutzen, aber aufbewahren: Blockierpflicht

Bis 31. März 2008 brauchten Erben grundsätzlich kein Bedürfnis zum Besitz geerbter Waffen. Dieses sogenannte „Erbenprivileg" wurde allerdings inzwischen abgeschafft. Kann der Erbe kein waffenrechtliches Bedürfnis nachweisen, z.B. als Sportschütze oder Jäger, und will er mit der Waffe auch nicht schießen, diese aber auch nicht veräußern, so hat er die Erbwaffen durch ein sogenanntes Blockiersystem sichern zu lassen.

Der Einbau eines solchen Systems erfolgt durch einen Waffenhändler oder Waffenhersteller. Die näheren Einzelheiten und Anforderungen zu solchen Blockiersystemen wurden vom Bundesinnenministerium nach § 20 IV WaffG in einer „Technischen Richtlinie für Blockiersysteme für Waffen" zusammengefasst und im Bundesanzeiger Nr. 50 am 02.04.2008 veröffentlicht (im Internet: www.ptb.de/de/org/1/13/133/blockiersysliste.htm). Es empfiehlt sich häufig, Händler zu Rate zu ziehen.

Verkaufen

Bei einem Verkauf der Waffe empfiehlt es sich immer, bei der zuständigen Polizeibehörde direkt nachzufragen, wie zu verfahren ist. Der Erbe ist zwar Erbe der Waffe, allerdings heißt dies erstens nicht, dass er eine Waffenbesitzkarte hat – die er zur Veräußerung braucht. Zweitens muss derjenige, der eine erlaubnispflichtige Waffe kauft, ebenfalls eine Waffenbesitzkarte haben oder beantragen. Ein Verkauf muss bei der Polizeibehörde gemeldet werden. Man kann hier als Erbe durch Fehler in Teufels Küche kommen, wenn man eine Waffe einfach so verkauft.

 

Martina Ortz Anwalts- und Büroservice, Oberhausen

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