Startseite » Im Fokus » 2010 » Im Fokus: Checkliste Ratenzahlungsvereinbarung

Im Fokus: Checkliste Ratenzahlungsvereinbarung

11.08.2010

Manchmal kommt es vor, dass eigene Mandanten die Honorarforderungen der Kanzlei nicht mit einer Zahlung vollständig ausgleichen können. Mit dem zahlungswilligen Mandanten kann man dann die ratierliche Zahlung des Honorars vereinbaren. Vorteil dieser schriftlichen Vereinbarung für beide Seiten ist, dass der Mandant einen verbindlichen Zahlungsplan erhält und die Kanzlei statt einen Totalausfall ihrer Forderung durch Nichtzahlung des Mandanten zu riskieren, immerhin nach gewisser Zeit ihr Honorar vollständig erhält.

Folgende Punkte sollten zu jeder Ratenzahlungsvereinbarung gehören:

1. Korrekte Gläubiger- und Schuldnerbezeichnung

Es ist auf die korrekte Bezeichnung der Parteien zu achten und die richtige Angabe der Vertretungsverhältnisse. Dies gilt vor allem bei Unternehmen.

2. Forderungsgrund

Es empfiehlt sich aufzunehmen, ob der Mandant Honorar aufgrund gesonderter Honorarvereinbarung oder aufgrund gesetzlicher Gebühren schuldet. Die einzelnen Angelegenheiten, in denen offene Rechnungen zu zahlen sind, sollten – ggfs. tabellarisch – mitsamt Aktenzeichen, Rechnungsnummer, Rechnungsdatum und -betrag aufgeführt werden. Ggfs. bereits geleistete und verrechnete Zahlungen sollten ebenfalls erwähnt werden.

3. Schuldanerkenntnis

Es sollte grundsätzlich aufgenommen werden, dass der Schuldner die genau bezifferten Forderungen anerkennt (deklaratorisches Schuldanerkenntis). Sollte es irgendwann doch zu Honorarstreitigkeiten kommen, ist das unterzeichnete Anerkenntnis des Mandanten u. U. Gold wert.

Darüber hinaus ist es auch ungemein praktisch, dass man bei einem eventuell doch noch gegen den Mandanten zu beantragenden Mahnbescheid nur noch einen Anspruch, nämlich den aus dem Schuldanerkenntnis, angeben muss. Man erspart sich gerade bei einer Vielzahl von offenen Rechnungen oder bereits geleisteten Teilzahlungen das Aufführen der einzelnen Honorarnoten im Mahnbescheidsantrag.

4. Stundung und Rückführung in Teilbeträgen

Hierbei sichert die Kanzlei als Gläubigerin dem Mandanten schriftlich die Stundung der Honorarforderung in der Weise zu, dass ihm ermöglicht wird, die Forderung in Teilbeträgen zu zahlen.

5. Ratenhöhe und Laufzeit

Es sollte eine feste Ratenhöhe vereinbart werden, die lieber etwas niedriger ausfallen kann, als der Mandant eigentlich zu leisten bereit wäre. So ist sichergestellt, dass die Raten auch bei kleineren finanziellen Engpässen für den Mandanten zu bewältigen sind.

Die Laufzeit sollte nicht allzu lang sein, denn schließlich liegt es auch in beiderseitigem Interesse, dass das Honorar zügig gezahlt wird.

6. Verjährungsverzicht

Sollte es allerdings nicht möglich sein, dass die Forderung schnell beglichen werden kann, weil z. B. die Forderung sehr hoch ist oder die Vermögensverhältnisse des Mandanten nur sehr geringe Raten zulassen, kann vorsorglich vereinbart werden, dass der Mandant auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

7. Fälligkeit

Steht die Ratenhöhe fest, muss die Fälligkeit der jeweiligen Raten festgelegt werden. Dies kann z. B. der 1. oder 15. eines jeden Monats sein. Für gewisse Flexibilität sorgt auch die Möglichkeit, eine Rate „bis spätestens zum dritten Werktag eines Monats“ zahlen zu können.

8. Verfallklausel

Ein „Druckmittel“ welches die Zahlungsbereitschaft des Mandanten fördern soll, ist die Vereinbarung einer sog. Verfallklausel. Hierbei wird vereinbart, dass die gesamte noch zu zahlende Forderung auf einmal zur Zahlung fällig wird, wenn der Mandant z. B. mit mehr als drei aufeinander folgenden Raten in Verzug ist.

9. Verzinsung

Selbstverständlich steht der Kanzlei auf ihre nicht bezahlte Honorarnote der gesetzliche Verzugszins zu. Ob dem Mandanten die Verzugszinsen tatsächlich berechnet werden, muss jedoch jede Kanzlei von Mandant zu Mandant selbst entscheiden. „Mandatspolitisch“ wird man wohl in der Mehrzahl der Fälle darauf verzichten.

Um allerdings bei sehr hohen Forderungen verbunden mit einer voraussichtlich sehr langen Laufzeit der Ratenzahlungsvereinbarung den Verwaltungsaufwand oder auch einen Zinsverlust der Kanzlei aufzufangen, kann man auch einen geringeren Zins als den gesetzlichen Verzugszins mit dem Mandanten vereinbaren. Bei einer Forderung von € 3.000,00 läge ein vereinbarter Zins von 2% p. a. bei € 60,00 p. a., was als moderate „Entschädigung“ dafür gelten kann, dass die Kanzlei eben nicht sofort ihr gesamtes Honorar gezahlt bekommen hat.

10. Bankverbindung

Praktisch ist außerdem die Bekanntgabe des Geschäftskontos der Kanzlei in der Ratenzahlungsvereinbarung, auf das der Mandant die Raten zahlen soll. Man kann ihm dann auch gleich einen gewünschten Verwendungszweck nennen, damit die Zahlungen in der Buchhaltung schnell zugeordnet werden können.

11. Lastschrift

Manche Mandanten sind sogar bereit, zugunsten der Kanzlei eine Lastschrift für die Ratenzahlungen einzurichten. Das ist gerade bei längeren Laufzeiten für den Mandanten sehr bequem und sichert der Kanzlei auch einen regelmäßigen Zahlungsfluss.

12. Unterschriften

Unbedingt erforderlich sind die Unterschriften der Beteiligten unter die Vereinbarung, und zwar derjenigen Personen, die für diese auch vertretungsberechtigt sind.

13. Ausfertigungen

Es empfiehlt sich, dass beide Parteien jeweils ein vollständig unterzeichnetes Exemplar der Vereinbarung erhalten (vor allem auch wegen des erklärten Schuldanerkenntnisses).

Viviane Holingue, Rechtsfachwirtin

 

zum Archiv »

Anmeldung für Mitglieder


Die neuesten Beiträge im Forum: ausblenden einblenden