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Im Fokus: BGB 1900 – BGB 2010

20.12.2010

Gesetzliche Vorschriften einst und heute: Von Bienenschwärmen und der Pflicht zur Haushaltsführung

Das BGB ist unser ständiger Begleiter. So wie der Handwerker sein Werkzeug braucht, benutzen wir das BGB im Berufsalltag. Über seine Existenz und die Entstehung der Vielzahl von Vorschriften macht man sich eigentlich gar keine Gedanken – sie sind selbstverständlich. Selbstverständlich?

Nicht nur Bienen, sondern auch Kühe, Ziegen und Schafe

Fremd und kurios kommen einem heute einige Vorschriften vor – an ihnen merkt man, dass das BGB schon mehr als 110 Jahre alt ist. Wer kennt nicht die §§ 961 bis 964 BGB, in denen es um den Eigentumsverlust an Bienenschwärmen geht… Diese Vorschriften sind seit der Einführung des BGB tatsächlich unverändert geblieben. Zwar gehören Landwirtschaft und Imkerei für uns heutzutage nicht mehr zum Alltag. Die Imker von heute und damals haben aber das gleiche Interesse daran zu regeln, was passiert, wenn ihr Bienenschwarm auszieht; das soll sogar heute häufiger vorkommen, als man denkt… Selbstverständlich gab es daher in der Vergangenheit keinen Anlass, diese Vorschriften zu ändern. Imker können sich also nach wie vor auf diese Regelungen verlassen.

Es lohnt sich über die Tierwelt des BGB hinaus auch ein Blick auf § 811 I Nr. 3 ZPO: Dass einem Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung eine Milchkuh oder nach Wahl zwei Schweine, Ziegen oder Schafe als unpfändbar belassen werden müssen, gilt damals wie heute. Unsere Lebensverhältnisse haben sich geändert, weshalb heute eher die Unpfändbarkeit eines Fernsehers oder eines Autos eine Rolle spielen wird. Trotzdem muss auch heute noch klar geregelt sein, dass z.B. einem Milchbauern in der Zwangsvollstreckung nicht seine Existenzgrundlage mit der gesamten Herde gepfändet werden darf.

Im Fluss

Manche Lebensbereiche haben sich also nicht so sehr verändert. Moral, Sitte und auch das politische Zusammenleben der Menschen unterlagen allerdings in den vergangenen mehr als 100 Jahren radikalen Veränderungen. So wie eine Gesellschaft sich verändert, finden diese Veränderungen oftmals auch Eingang in gesetzliche Vorschriften. Das Recht ist lebendig. Es wird daher nicht das BGB als „fertiges“ Gesetz geben.

Frau und Mann...

Die folgenden Beispiele sollen zumindest andeuten, wie turbulent manche Veränderungen waren. Gerade was das Familienrecht angeht, ist heute – zum Glück – vieles anders als bei Inkrafttreten des BGB:

War es noch vor mehr als 100 Jahren klar, dass das Vermögen einer Frau „durch die Eheschließung der Verwaltung und Nutznießung des Mannes unterworfen“ wird, so ist heute in § 1364 BGB geregelt, dass jeder Ehegatte sein Vermögen selbstständig verwaltet.

Gänzlich weggefallen ist § 1354 der Grundfassung des BGB. Dieser bestimmte noch bis Ende der 1950er Jahre, dass dem Ehemann „die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche Leben betreffenden Angelegenheiten“ zusteht. Er „bestimmt insbesondere Wohnort und Wohnung“.

Aber immerhin war die Frau „berechtigt und verpflichtet, das gemeinschaftliche Hauswesen zu leiten“ (§ 1356 BGB, Fassung von 1896)…

In der Grundfassung des BGB war darüber hinaus geregelt, dass die Frau nicht nur den Familiennamen des Mannes annimmt (heute ordnet § 1355 BGB an, dass durch beide Ehegatten ein gemeinsamer Familienname bestimmt werden soll). Der Ehemann konnte sogar ein ohne seine Erlaubnis geschlossenes Arbeitsverhältnis seiner Ehefrau ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Dass er dazu ausgerechnet auch noch eine Ermächtigung des Vormundschaftsgerichts benötigte, macht den Stellenwert der Frau zur damaligen Zeit sehr deutlich.

Wenn man meint, dass viele der Beispiele ja schon uralt, „verstaubt“ und deswegen befremdlich seien, muss man sich nur vor Augen halten, dass allein bis Ende der 70er Jahre das sogenannte Verschuldensprinzip bei der Ehescheidung galt. Erst danach wurde das Zerrüttungsprinzip eingeführt, also die Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist, ohne dass einem Ehegatten explizit die Schuld dafür zugerechnet werden muss. Im Übrigen war Ehebruch bis Ende der 60er Jahre auch noch ein Straftatbestand.

Noch länger (bis Ende der 1990er Jahre!) hat es gedauert, bis der § 1585 BGB aufgehoben wurde. Bis dahin galten ein uneheliches Kind und sein Vater als nicht verwandt. Es bestanden daher u. a. keine gesetzlichen Unterhaltspflichten.

2010

Sämtliche dieser – aus unserer heutigen Sicht – diskriminierenden Vorschriften wurden aufgehoben.

Diese gravierenden Änderungen werden sicher nicht die letzten gewesen sein. Zum Glück! Gesellschaftlicher Wandel wird auch in Zukunft dafür sorgen, dass das Recht lebendig bleiben wird und immer wieder Vorschriften geändert, ergänzt, aufgehoben oder neu eingefügt werden. – Oder was hätten Sie gesagt, wenn Ihnen Ihr Partner die Ausbildung zur ReNo hätte verbieten wollen?

Viviane Schrader, Rechtsfachwirtin

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