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Im Fokus: Allgemeines Beurkundungsverfahren - Prioritätsverhandlung

Nachweis der Urheberschaft  oder: Was verbirgt sich hinter dem Begriff „notarielle Prioritätsverhandlung“

24.02.2010

Was tun, wenn folgender Antrag eines Mandanten an das Notariat herangetragen wird:

„Ich bin Schriftsteller und habe ein Manuskript für einen Kriminalroman erstellt, den ich nun an mehrere Verlage senden möchte. Bevor ich mein Manuskript versende, möchte ich jedoch sicherstellen, dass ich im Zweifelsfall nachweisen kann, dass dieses Manuskript mein Werk ist und von mir Ende Januar 2010 fertig gestellt wurde. Ich brauche möglichst schnell ein Dokument, das diesen Nachweis im Streitfall führen kann. Kann mir der Notar da weiterhelfen?“

Ist der Notar in diesem Fall wirklich zuständig und wenn ja, welche Urkunde ist hier vorzubereiten? Auf welche Rechtsgrundlage könnte sich der Wunsch des Mandanten stützen, im Streitfall einen Anspruch durchzusetzen, der sich daraus ergibt, dass er allein der Verfasser seiner Manuskripte ist.

Rechtliche Grundlagen

Der vorstehende Sachverhalt spielt sich im alltäglichen Bereich des Kulturlebens ab. Schriftsteller, Wissenschaftler und Künstler erschaffen Werke und möchten diese veröffentlichen und vermarkten. Bevor jedoch das Werk erstmals in die Öffentlichkeit gelangt, will der Künstler verständlicherweise Sicherheit haben, dass er jederzeit nachweisen kann, dass dieses Werk von ihm zu einem bestimmten Zeitpunkt erschaffen wurde. Er allein will das Werk vermarkten und über seine Rechte an diesem Werk verfügen.

Dieser Anspruch auf Schutz eines Werkes ist eindeutig im Urhebergesetz (UrhG) in § 1 geregelt. Die §§ 2 bis 4 UrhG beschreiben die geschützten Werke, zu denen übrigens auch Computerprogramme und Datenbankwerke gehören. In der heutigen Zeit, in der Computer-Software und Internet im privaten Alltag und im Geschäftsleben eine große Rolle spielen, hat folglich auch die Sicherung des Nachweises der Urheberschaft für Computerprogramme, Quellcodes und Datenbankwerken in der notariellen Praxis Bedeutung erlangt.

Neben den Vorschriften des Urheberrechts ergeben sich für die notarielle Praxis die gesetzlichen Grundlagen aus dem Beurkundungsgesetz sowie der Bundesnotarordnung.

Urheber ist nach dem Gesetz der Schöpfer des Werkes, jedoch lässt sich die Urheberschaft nicht immer eindeutig beweisen, insbesondere wenn es sich um noch nicht erschienene/veröffentlichte Werke handelt.

Die notarielle Prioritätsverhandlung ist Urkunde im Sinne des § 415 ZPO und stellt eine Form der Beweissicherung darüber dar, dass der Urheber an einem bestimmten Tag ein bestimmtes Werk als von ihm geschaffen dem Notar vorgelegt hat. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um schutzfähige Werke im Sinne des UrhG handelt.

Die notarielle Prioritätsverhandlung kann jedoch nur beweisen, dass ein bestimmtes Werk zu einem bestimmten Zeitpunkt als vom Urheber geschaffen vorgelegen hat, nicht jedoch ob die materiellen Voraussetzungen des Urheberrechtsschutzes erfüllt sind.

Notarielle Behandlung

Als Möglichkeit der Beweissicherung kann gem. §§ 36 ff BeurkG eine Tatsachenbescheinigung in Form einer Niederschrift und/oder die Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung des Urhebers nach § 38 BeurkG erfolgen.

Zur beweiskräftigen Verbindung der Erklärung mit dem vorgelegten Werk bietet sich an:

  • Notarielle Verwahrung gem. § 24 BNotO mit Treuhandauftrag/Verwahrungsanweisung (genaue Angaben über die Inverwahrungnahme, Dauer der Verwahrung und eindeutige Anweisungen für die Herausgabe des Werkes in die Verwahrungsanweisung aufnehmen) 
  • Versiegelung des Werkes (Diskette, CD-ROM u.a.) und untrennbare Verbindung mit der notariellen Urkunde. Übergabe der Ausfertigung der mit dem versiegelten Werk verbundenen Urkunde an den Urheber.

Herausgabe im Streitfall

  • Bei notarieller Verwahrung erfolgt die Übersendung der Urkunde mit dem hinterlegten Werk an das Prozessgericht durch den Notar,
  • bei Versiegelung und Herausgabe wird das zuständige Prozessgericht den Prioritätsnachweis damit führen, dass der ausgehändigte Umschlag vor dem Gericht entsiegelt wird und in das gerichtliche Protokoll als öffentliche Urkunde mit aufgenommen wird.

In der Praxis empfehlenswerter ist es, die versiegelte Urkunde an den Urheber zur eigenen Verwahrung herauszugeben, da anderenfalls die Werke möglicherweise über viele Jahre hinweg vom Notar sicher aufbewahrt werden müssen.

Regina Deuter, Rechtsfachwirtin

 

 

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