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Im Fokus: Gesellschaftsrecht - Vollmachten und Vertretung

10.11.2009

Alltag im Notariat: Vertretungsregeln

In der alltäglichen Praxis des Notariats kommt es bei der Vorbereitung notarieller Vorgänge auf die sichere Kenntnis der einzelnen Formvorschriften zur Erteilung von Vollmachten und auf einen schnellen Zugriff auf dieses Wissen an. Insbesondere im Gesellschaftsrecht muss man sich hierzu in verschiedenen gesetzlichen Vorschriften zurechtfinden, je nachdem mit welcher Gesellschaftsform man es gerade zu tun hat und für welches Geschäft die Vertretung beabsichtigt ist. Kann einer oder mehrere Beteiligte an der geplanten Versammlung und/oder Beurkundung nicht teilnehmen und soll dennoch der Vorgang wirksam beschlossen und/oder beurkundet werden, müssen die Mandanten darüber in Kenntnis gesetzt werden, welche Vollmacht in welcher Form mit welchem Inhalt beizubringen ist. Oft muss das Notariat unter erheblichen Zeitdruck alle Informationen zusammenstellen und diese ggf. mit entsprechenden Vollmachtsentwürfen an die Mandanten übermitteln.

Übersicht: häufigste Vollmachten im Gesellschaftsrecht

Um der vorgesehenen Vollmacht schnell die richtige Form mit der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift zuordnen zu können, hat sich in der Praxis eine Übersicht über die Formvorschriften der häufigsten Vollmachten im Gesellschaftsrecht bewährt; ebenso wie eine gut sortierte aktuelle Sammlung von Vollmachtsvorlagen, auf die man schnell zugreifen kann.

 

Art der Vollmacht

Form

Vorschrift

zur Gründung der GmbH

öffentliche Beglaubigung

§ 2 II GmbHG

zur Gründung der AG

öffentliche Beglaubigung

§ 23 I AktG

zur Übernahme von Stammeinlagen bei Kapitalerhöhung

öffentliche Beglaubigung

§ 55 I GmbHG

zur Handelsregisteranmeldung

öffentliche Beglaubigung (Achtung: Vertretung nicht zulässig bei höchstpersönlichen Erklärungen der Vertretungsorgane z.B. § 8 Abs. 3 GmbHG, § 57 Abs. 2, GmbHG, § 16 Abs. 2 UmwG

§ 12 HGB

zur Veräußerung und Erwerb von Geschäftsanteilen

formfrei

§ 15 GmbHG

Stimmrechtsvollmacht für  GmbH-Gesellschafter

Textform

§ 47 III GmbH

Stimmrechtsvollmachten für Aktionäre

Schriftform

§ 134 II AktG

Verträge nach dem UmwG (Verschmelzungsvertrag, Spaltungsvertrag)

formfrei (sofern nicht Gründung einer AG oder GmbH im Vorgang enthalten.)

§§ 167 II BGB

sofern nicht Gründung einer AG oder GmbH im Vorgang enthalten

Vollmachten bei ausländischen Beteiligten

Form bestimmt sich grundsätzlich nach dem Recht des Ortes an dem sie erteilt wird oder nach dem Vollmachtsstatut. Das Recht das auf das Hauptgeschäft anzuwenden ist, ist nicht maßgeblich

Art. 11 EGBGB

Die Übersicht können Sie hier als Word-Datei aufrufen.

 

Allgemeines zur Vertretung

Die Grundlagen der Vertretung regelt das BGB im Allgemeinen Teil, §§ 164 bis 181 (Vertretung, Vollmacht) und das HGB in den  §§ 48 ff. (Prokura und Handlungsvollmacht).

Soll jemand im Namen eines Anderen Willenserklärungen abgeben oder entgegennehmen, setzt dies seine Vertretungsmacht voraus.

Besitzt der Vertreter sie nicht bereits kraft Gesetzes, weil der Vertretene z.B. nicht selbst handeln kann, so kann die Vertretungsmacht rechtsgeschäftlich gestaltet werden durch Erteilung einer Vollmacht (gewillkürte Vertretung), § 167 Absatz 1 BGB.

Die Vollmacht ist bei natürlichen Personen grundsätzlich zulässig, es sein denn das Gesetz schreibt ausdrücklich persönliches Handeln vor (wie z.B. bei Errichtung eines Testaments, § 2064 BGB). Bei juristischen Personen ist die Vollmacht stets zulässig.

Allgemeines zur Form

Gemäß § 167 Absatz 2 BGB bedarf die Vollmacht nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich formfrei ist, es sei denn, das Gesetz regelt für bestimmte Rechtsgeschäfte ausdrücklich eine besondere Form.

Diese besonderen Formen für bestimmte Geschäfte im Gesellschaftsrecht  finden sich u.a.:

-          im Handelsgesetzbuch (HGB),

-          GmbH-Gesetz (GmbHG),

-          im Aktiengesetz (AktG) und

-           Art. 11 EGBGB.

Prüfung der Satzung

Regelt das Gesetz keine besondere Form, so kann dennoch eine bestimmte Form für die Vollmacht aufgrund einer entsprechenden Regelung in der Satzung der Gesellschaft vorgeschrieben sein. Deshalb sollte zusätzlich die Prüfung der aktuellen Satzung der Gesellschaft erfolgen.

Auch wenn nach Gesetz oder Satzung keine Form vorgeschrieben ist, empfiehlt sich zur Legitimation und Rechtssicherheit wenigstens Text-/Schriftform.

Zur Sicherheit: Beurkundung als strengste Formvorschrift

Bestehen Zweifel darüber, ob nach Art und Umfang der Vollmacht nicht doch Beurkundung oder Beglaubigung erforderlich sein könnte, insbesondere bei Vollmachten zu beurkundungspflichtigen Geschäften, so sollte immer die stärkste Form der Vollmacht gewählt werden, die Beurkundung. In der Regel ist dies der sicherste Weg, für die Beteiligten dennoch nicht teurer als die Beglaubigung mit oder ohne Entwurf.

Regina Deuter, Bürovorsteherin/Rechtsfachwirtin

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