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Fakten: Von Probezeit bis Schwangerschaft

Probezeit

Sie beträgt mindestens 1 Monat und darf höchstens 4 Monate dauern (§ 20 BBiG). Während dieser Zeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 21 BBiG). Ausnahme: Auch in der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis einer Schwangeren nicht gekündigt werden.

Arbeitszeit für volljährige Azubis

Es gilt das ArbZG. Nach § 3 darf die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Monaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Ruhezeiten und Ruhepausen sind einzuhalten. Die Schulstunden (einschließlich der Pausen und der Fahrtzeit vom Ausbildungsort zur Berufsschule) werden angerechnet.

Arbeitszeit für jugendliche Azubis (unter 18 Jahre)

Es gilt das JArbSchG. Sie dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und 40 Stunden in der Woche arbeiten. Sie dürfen nicht beschäftigt werden:

  • vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht,
  • einmal die Woche an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mind. je 45 Minuten.

Ein Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden wird mit 8 Stunden auf die Wochenarbeitszeit angerechnet.

Ärztliche Untersuchungen

Sind Sie noch keine 18 Jahre alt? Dann müssen Sie Ihrem Ausbilder eine Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung vorlegen (Erstuntersuchung, § 32 JArbSchG). Ein Jahr nach Beginn der Ausbildung muss die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorgelegt werden (§ 33 JArbSchG) – allerdings nur, wenn Sie weiterhin Jugendlicher i.S.d. Gesetzes sind, also noch keine 18 Jahre alt sind.

Urlaub

Auch hier ist zwischen Jugendlichen und Volljährigen zu unterscheiden. Der gesetzliche Urlaubsanspruch für Volljährige richtet sich nach dem BUrlG und beträgt 24 Werktage pro Kalenderjahr. Bei Jugendlichen kommt es wiederum auf das Alter an (§ 19 JArbSchG):

  • unter 16 Jahre: 30 Werktage,

  • unter 17 Jahre: 27 Werktage, 

  • unter 18 Jahre: 25 Werktage.

Der Urlaub ist in den Berufsschulferien zu genehmigen.

Da das gesetzliche Urlaubsjahr immer das Kalenderjahr ist, die Ausbildung aber fast immer in der Mitte eines Jahres beginnt, müssen die Urlaubstage anteilig berechnet werden. Es ergibt sich ein Anspruch auf Teilurlaub, der mithilfe der folgenden Formel berechnet werden kann:

Anzahl der Urlaubstage x Anzahl Monate, die gearbeitet wurde / 12

Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden (§ 5 Abs. 2 BUrlG).

Beispiel:

Arbeitsende zum 30.06., gesetzlicher Urlaubsanspruch: 27 Tage. Das ergibt einen anteiligen Urlaubsanspruch:

27 x 6 / 12 = 13,5 

Im Ergebnis aufgerundet auf 14 Tage.

Kündigung

Nach Beendigung der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Der Azubi kann mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen kündigen (§ 22 BBiG).

Hinweis:

Eine Kündigung vonseiten des Arbeitgebers ist also nach Ende der Probezeit nur noch aus wichtigem Grund möglich. Dafür müssen folgende – strenge – Voraussetzungen erfüllt sein:

Es müssen Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem kündigenden Ausbilder unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zu seinem vereinbarten Ende nicht zugemutet werden kann.

Der Wunsch nach einem Wechsel des Ausbildungsbüros ist kein wichtiger Grund!

Schwangerschaft

Für Auszubildende gilt das MuSchG, genau wie das BEEG. Eine schwangere Auszubildende darf während der Schwangerschaft und 4 Monate nach der Geburt des Kindes nicht gekündigt werden. Sind häufige Fehlzeiten zu befürchten, kann die Auszubildende bei der Aufsichtsstelle einen Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit stellen. Wird dieser bewilligt, kann sie ihren Abschluss zu einem späteren Zeitpunkt machen.

Weitere Infos:

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