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Basis der Ausbildung zum/zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten
Berufsbildungsgesetz
Die Grundlage für alle Ausbildungsverhältnisse ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Hier sind die Anforderungen an das Ausbildungsverhältnis und den Ausbildungsvertrag geregelt. Gemäß § 10 BBiG ist mit dem Auszubildenden ein Berufsausbildungsvertrag zu schließen, § 11 BBiG regelt die Vertragsniederschrift. Die folgenden Paragrafen über Pflichten des Auszubildenden und Ausbildenden, zum Zeugnis, zur Vergütung, Probezeit und Kündigung finden wir zum Teil wörtlich im Ausbildungsvertrag wieder.
Aber auch das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, das Prüfungswesen und die zuständigen Stellen sind im Berufsbildungsgesetz geregelt.
Berufsausbildungsvertrag
Der Berufsausbildungsvertrag ist die Konsequenz aus dem Berufsbildungsgesetz (§ 10 BBiG). Er beinhaltet:
- die Vertragsparteien
- den Ausbildungsberuf
- Beginn und Dauer der Ausbildung
- Dauer der Probezeit
- Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden
- Zahlung und Höhe der Vergütung
- Dauer der täglichen Ausbildungszeit und Urlaub
- Kündigung
- Zeugniserteilung
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) stellt unter www.recht-clever.info das Muster eines Ausbildungsvertrages [PDF] zum Download zur Verfügung und ebenso das Merkblatt zum Berufsausbildungsvertrag [PDF] für Rechtsanwaltsfachangestellte, welches umfangreich über die Ausbildung informiert.
Verordnung über die Berufsausbildung – ReNoPatAusbV
Eine weitere Konsequenz von § 5 BBiG ist die Ausbildungsverordnung (ReNoPatAusbV). Sie regelt vier Ausbildungsberufe und hat deswegen einen gemeinsamen Teil für alle vier Ausbildungsberufe und einen besonderen Teil für jeden einzelnen Ausbildungsweg.
Gemeinsamer Teil
Dieses Wissen sollen alle Auszubildenden erwerben (gemeinsamer Teil der Berufsausbildung, § 4):
- Stellung des Rechtsanwalts, des Notars und des Patentanwalts
- Büropraxis und -organisation
- Aufgaben und Aufbau der Rechtspflege.
Besonderer Teil
Im Besonderen Teil gibt es die vier Ausbildungsberufe
- Rechtsanwaltsfachangestellte/r (§ 5),
- Notarfachangestellte/r (§ 6),
- Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/e (§ 7),
- Patentanwaltsfachangestellte/r (§ 8).
Die Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten hat vor allem diese Schwerpunkte:
- die fallbezogene Rechtsanwendung in den verschiedenen Rechtsgebieten
- die Mitarbeit im gerichtlichen Mahnverfahren
- die Bearbeitung von Zwangsvollstreckungsangelegenheiten
- das Erstellen von Vergütungsrechnungen
Bei der Ausbildung zur Notarfachangestellten sind es vor allem diese Schwerpunkte:
- die Mitarbeit bei der Vorbereitung und Abwicklung von Notariatsgeschäften im Liegenschafts- und Grundbuchrecht
- die Mitarbeit im Urkundswesen und das Führen der Bücher
Die Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten deckt beide Bereiche ab.
Interessierte an einer Ausbildung zum/zur Patentanwaltsfachangestellten finden erste Informationen bei der Bundesagentur für Arbeit (Berufenet) oder auf den Internetseiten von Patentanwaltskanzleien.
Ausbildungsrahmenplan
Wichtig und hilfreich ist die Anlage zur Ausbildungsverordnung, der Ausbildungsrahmenplan. Darin werden die Ausbildungsinhalte dem Lehrjahr zugeordnet und Zeiträume festgelegt, in denen die Ausbilder die Inhalte vermitteln und der/die Auszubildende sie einüben soll.
Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans erstellt die ausbildende Kanzlei den individuellen Ausbildungsplan, § 10. Der Plan ist dem Auszubildenden zu Beginn seiner Ausbildung auszuhändigen. Damit hat sowohl der Ausbilder als auch der/die Auszubildende ein gutes Mittel in der Hand, um jederzeit den Ausbildungsstand zu überprüfen und gegebenfalls Versäumnisse in Theorie und Praxis nachzuholen.
Die Handreichungen der Rechtsanwaltskammer Hamm [PDF] sind ebenfalls sehr hilfreich. Hier sind die Ausbildungsinhalte je nach Wichtigkeit fett, normal oder kursiv gedruckt.
Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung findet grundsätzlich nach Ablauf des ersten Ausbildungsjahres statt. Sie kann später durchgeführt werden, höchstens aber 18 Monate nach Beginn der Ausbildung (§ 12).
Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung hat einen schriftlichen und einen mündlichen Teil (§ 13). § 14 nennt die fünf Prüfungsfächer für den schriftlichen Teil. Die mündliche Prüfung soll höchstens 30 Minuten dauern und zählt als eigenes Prüfungsfach (§ 15). Wie Ihre Leistung bewertet werden soll und wann die Prüfung bestanden ist, erfahren Sie aus § 16: In fünf der sechs Prüfungsfächer müssen mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. In keinem Prüfungsfach darf es ein "Ungenügend" geben.
Prüfungsausschuss
Die Zulassung zur Abschlussprüfung und die Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse regelt das übergeordnete Berufsbildungsgesetz. Informationen über die Prüfungsausschüsse findet man auf den Internetseiten der meisten Rechtsanwaltskammern, z.B. bei der RAK Hamm.