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Wenn es Schwierigkeiten in der Ausbildung gibt

Bei Problemen in der Kanzlei, mit Ihren Ausbildern oder den Kollegen sollten Sie unbedingt das Gespräch suchen. In großen Kanzleien bietet sich als Gesprächspartner der/die Bürovorsteher/in an – ansonsten auch der Arbeitgeber selbst.

Tipp
Bitten Sie um ein Gespräch und bereiten Sie sich darauf vor. Schreiben Sie zur Gedankenstütze Stichworte auf. Je weniger emotional Ihr Vortrag ist, je mehr wird er gehört. Holen Sie sich ggf. Unterstützung von Kollegen, auch bei Berufsschullehrern kann man um Rat fragen.

Wenn Sie jedoch keine Abhilfe erfahren, dann haben Sie eine gesetzlich festgeschriebene Möglichkeit, offiziell um Hilfe zu bitten. Die folgenschwerste Entscheidung, die Auflösung des Ausbildungsverhältnisses und damit der Verlust des Arbeitsplatzes, sollte erst gewählt werden, wenn es keinen anderen Ausweg gibt.

Schlichtungsausschuss für bestehende Ausbildungsverhältnisse

Die Rechtsanwaltskammern sind für die Ausbildung von Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten zuständig – sie nehmen nicht zuletzt die Prüfung ab. Sie sind aber auch Ansprechpartner, wenn es Probleme in der Aus- und Fortbildung gibt.

Ausbildungsberater
In einigen Kammern gibt es so genannte Ausbildungsberater, an die man sich bei Fragen und Problemen wenden kann. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kammer nach den Ansprechpartnern!

Wenn gar nichts mehr geht und Sie fürchten, sich vor dem Arbeitsgericht mit Ihrem Ausbilder streiten zu müssen, ist der "Schlichtungsausschuss" die richtige Adresse. Dieser ist bei Streitigkeiten aus einem bestehenden Ausbildungsverhältnis vor der Einschaltung des Arbeitsgerichtes anzurufen, § 111 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) in Zusammenhang mit § 44 BBiG (Berufsbildungsgesetz). Er setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen,

  • jeweils zwei Arbeitgebervertretern
  • und zwei Arbeitnehmervertretern.

Hinweis
Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden jeweils für drei Jahre berufen und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Mitgliedschaft im Schlichtungsausschuss ist eine ehrenamtliche Tätigkeit.

Verfahren

Die Anrufung des Schlichtungsausschusses erfolgt über die Ausbildungsabteilung der Rechtsanwaltskammer (RAK). Die anrufende Partei legt den Sachverhalt der jeweils in Rede stehenden Unstimmigkeit/Streitigkeit dar und beantragt die Durchführung des Schlichtungsverfahrens. Die andere Partei aus dem betroffenen Ausbildungsverhältnis wird dann in der Regel zur Stellungnahme aufgefordert.

Findet sich unter Mitwirkung des angerufenen Schlichtungsausschusses bereits im Vorfeld eine einvernehmliche Lösung, erledigt sich der Antrag auf Schlichtung durch Antragsrücknahme. Der Ausschuss kann hierzu schriftlich, telefonisch oder persönlich Kontakt mit den betroffenen Parteien und ggf. ihrem jeweiligen Rechtsbeistand aufnehmen.

Kommt man so nicht weiter, wird in der Regel ein Termin zur Anhörung der Parteien im Schlichtungsverfahren festgelegt und beide Parteien und ggf. deren Rechtsbeistände werden geladen.

In diesem Termin ergeht dann nach Würdigung und Erläuterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage und persönlicher Anhörung der beteiligten Parteien sowie anschließender Beratung des Schlichtungsausschusses – sofern nicht das Scheitern des Schlichtungsverfahrens attestiert wird – ein sogenannter "Schlichtungsspruch".

Dieser "Schlichtungsspruch" wird in der Regel noch im Termin mündlich verkündet und anschließend in schriftlich abgefasster Form den beteiligten Parteien oder. ggf. dem jeweiligen Vertreter zugestellt. Sofern der Schlichtungsspruch von beiden Seiten anerkannt wird, kann aus diesem auch die Zwangsvollstreckung stattfinden.

Letzter Ausweg: Klage
Wird der Schlichtungsspruch nicht innerhalb einer Woche nach Zugang von beiden Parteien anerkannt, kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.

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