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Thema des Monats

Abrechnung mit dem Auftraggeber bei teilweiser Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe
Ist der Partei oder dem Beteiligten nur teilweise Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden, so erhält der beigeordnete Anwalt sowohl die Gebühren aus der Staatskasse nach den Beträgen des § 49 RVG als auch die Gebühren von der Partei nach den Beträgen des § 13 Abs. 1 RVG.


