Durch verschiedene, z. T. Verwirrung stiftende Entscheidungen des BGH und anderer Obergerichte (z.B. BGH, Urteil vom 7.3.2007 - VIII ZR 86/06 -; BGH, Beschluss vom 22.1.2008 - VIII ZB 57/07 -; KG, Beschluss vom 24.06.2008 - 1 W 111/08-) die die Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf eine Verfahrensgebühr betreffen, kam es in der Praxis, vor allem bei der Kostenfestsetzung, zu manch abstrusen Entscheidungen der Rechtspfleger.

 

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